Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft

    Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister

    Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

    Beschreibung

    Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes und durch die vorgegebenen Löschfristen im Meldewesen beschränkt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Neumarkt i.d.OPf.

    Adresse

    Hausanschrift

    Bahnhofstr. 12

    92318 Neumarkt i.d.OPf.

    Postanschrift

    Bahnhofstr. 12

    92318 Neumarkt i.d.OPf.

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 17:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 15:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@vg-neumarkt.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=35996248809Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/35996248809Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9181 2912-0

    Fax: +49 9181 2912-150

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Fristen

    • Automatisierte Abrufe, Datenbestätigungen und automatisierte einfache Melderegisterauskünfte werden mindestens für 12 Monate protokolliert. Die Protokolle werden spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
    • Wenn Sie aus einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf verschieden langer Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.

     

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English