Melderegisterauskunft - Erteilung Selbstauskunft

    Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister

    Auf Antrag erhalten Sie Auskunft über die im Melderegister zu Ihrer Person gespeicherten Daten.

    Beschreibung

    Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes und durch die vorgegebenen Löschfristen im Meldewesen beschränkt.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Obing

    Adresse

    Hausanschrift

    Kienberger Str. 5

    83119 Obing

    Postanschrift

    Kienberger Str. 5

    83119 Obing

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 18:00 Uhr

    Mi 09:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@vg-obing.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/54107349811Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8624 8986-0

    Fax: +49 8624 8986-60

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    Verwaltungsgemeinschaft Waging a.See

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    Salzburger Str. 1

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    Salzburger Str. 1

    83329 Waging a.See

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@waging.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/32551711829Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8681 4005-0

    Fax: +49 8681 4005-60

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    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.

    Fristen

    • Automatisierte Abrufe, Datenbestätigungen und automatisierte einfache Melderegisterauskünfte werden mindestens für 12 Monate protokolliert. Die Protokolle werden spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
    • Wenn Sie aus einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf verschieden langer Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.

     

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English