Melderegisterauskunft; Beantragung einer Selbstauskunft aus dem Melderegister
Beschreibung
Bei der sog. Selbstauskunft aus dem Melderegister handelt es sich um eine spezielle Ausformung des Auskunftsanspruchs nach Art. 15 der Datenschutz-Grundverordnung. Er wird in den Ausnahmefällen nach § 11 des Bundesmeldegesetzes und durch die vorgegebenen Löschfristen im Meldewesen beschränkt.
Online-Dienste
- Gemeindeverband Benediktbeuern (VGem) (Kreis Bad Tölz-Wolfratshausen, Bayern)
- Gemeindeverband Breitbrunn a.Chiemsee (VGem) (Kreis Rosenheim, Bayern)
- Gemeindeverband Eichstätt (VGem) (Kreis Eichstätt, Bayern)
- Gemeindeverband Eitensheim (VGem) (Kreis Eichstätt, Bayern)
- Gemeindeverband Emmerting (VGem) (Kreis Altötting, Bayern)
- Gemeindeverband Fuchstal (VGem) (Kreis Landsberg am Lech, Bayern)
- Gemeindeverband Heldenstein (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Ilmmünster (VGem) (Kreis Pfaffenhofen a.d.Ilm, Bayern)
- Gemeindeverband Kraiburg a.Inn (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Nassenfels (VGem) (Kreis Eichstätt, Bayern)
- Gemeindeverband Oberneuching (VGem) (Kreis Erding, Bayern)
- Gemeindeverband Pastetten (VGem) (Kreis Erding, Bayern)
- Gemeindeverband Polling (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Rohrbach (VGem) (Kreis Mühldorf a.Inn, Bayern)
- Gemeindeverband Wartenberg (VGem) (Kreis Erding, Bayern)
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Ansprechpartner
Für Oberbayern (Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Sie können die Selbstauskunft aus dem Melderegister persönlich, schriftlich oder elektronisch bei der zuständigen Stelle beantragen.
Fristen
- Automatisierte Abrufe, Datenbestätigungen und automatisierte einfache Melderegisterauskünfte werden mindestens für 12 Monate protokolliert. Die Protokolle werden spätestens zum Ende des Kalenderjahres, das auf die Speicherung folgt, gelöscht. Daten über nicht-automatisierte einfache und erweiterte Melderegisterauskünfte werden nach einem Jahr gelöscht.
- Wenn Sie aus einer Meldebehörde wegziehen, ist diese nach Ablauf verschieden langer Fristen verpflichtet, einen Teil der gespeicherten Daten zu löschen, §§ 13, 14 BMG. Für diese kann nach Fristablauf eine Selbstauskunft nicht mehr erteilt werden.
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024