Gemeinnützige und gewerbliche Sammlung; Anzeige
Beschreibung
Die Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder Kreisfreie Stadt) kann Bedingungen und Auflagen vorsehen oder die Sammlung zeitlich befristen.
Die gewerbliche Sammlung ist zu untersagen, wenn:
- Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Anzeigenden oder der für die Sammlung verantwortlichen Person bestehen oder
- der Sammlung überwiegende öffentliche Interessen entgegenstehen,
d. h. sie die Erfüllung der dem öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger obliegenden Entsorgungspflichten zu wirtschaftlich ausgewogenen Bedingungen verhindert oder dessen Planungssicherheit und Organisationsverantwortung wesentlich beeinträchtigt. Letzteres ist anzunehmen, wenn- Abfälle erfasst werden, für die der öffentlich-rechtliche Entsorgungsträger eine haushaltsnahe oder sonstige hochwertige getrennte Erfassung und Verwertung der Abfälle durchführt,
- die Stabilität der Gebühren gefährdet wird oder
- die diskriminierungsfreie und transparente Vergabe von Entsorgungsleistungen im Wettbewerb erheblich erschwert oder unterlaufen wird.
Alt-Elektrogeräte aus privaten Haushalten dürfen nur durch die öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträger, die Vertreiber, die Hersteller oder deren Beauftragte sowie von Betreibern von nach § 21 Elektro- und Elektronikgerätegesetz zertifizierten Erstbehandlungsanlagen eingesammelt oder zurückgenommen werden.
Hinweise für Günzburg: Ergänzung: Landratsamt Günzburg
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Günzburg - Fachbereich 43 - Immissionsschutz und Abfallrecht (LRA GZ)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 200157
89308 Günzburg
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: immissionsschutz@landkreis-guenzburg.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9619427479515Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8221 95-0
Fax: +49 8221 95-240
erforderliche Unterlagen
- Kopie der Gewerbeanmeldung
- Genehmigung der Entsorgungsanlage
- Verträge mit Verwertungsunternehmen
- Zertifikate von Verwertungsunternehmen oder andere Unterlagen, die die schadlose Verwertung belegen.
Voraussetzungen
- Es dürfen der Sammlung keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen.
- Die Verwertung der Abfälle muss ordnungsgemäß und schadlos erfolgen.
- Es sind keine Tatsachen bekannt, aus denen sich Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Sammlers ergeben.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die Anzeige kann formlos erfolgen und muss folgenden Angaben enthalten:
- Angaben über die Größe und Organisation des Unternehmens (Firmenname, Adresse, Telefonnummer, Name des Geschäftsführers, Gemeinnützigkeit ja/nein; Rechtsform, Anzahl der Beschäftigten, Tätigkeit in anderen Bundesländern)
- Angaben über Art, Ausmaß, Dauer und Ort der Sammlung (Angabe des Beginns, der Art (z. B. Haussammlung, Containersammlung), des Turnus, des Sammelgebiets, der geplanten Dauer)
- Angaben über Art, Menge und Verbleib der zu verwertenden Abfälle (Benennung der Abfallfraktionen, erwartete Sammelmengen, Verbleib (z. B. Sortieranlage, Export, Direktvertrieb))
- Angaben zur ordnungsgemäßen und schadlosen Verwertung der Abfälle und den Verwertungswegen (Darstellung der Verwertungswege einschließlich der Sicherstellung der Verwertungskapazitäten, Namen der Verwertungsunternehmen, Informationen zu den Kapazitäten der Entsorgungsanlagen)
Fristen
Kosten
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 06.02.2024
Hinweise für Günzburg: Ergänzung: Landratsamt Günzburg
Fachlich freigegeben durch Landratsamt Günzburg am 15.02.2024