Eheschließung; Anmeldung
Beschreibung
Die Eheschließenden müssen die Eheschließung beim Standesamt anmelden und die dafür erforderlichen Papiere beschaffen. Grundsätzlich müssen sie persönlich beim Standesamt vorsprechen. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Welches Standesamt für die Anmeldung der Eheschließung zuständig ist, hängt vom Wohnsitz der Eheschließenden ab. Bestehen unterschiedliche Wohnsitze, können sie sich aussuchen, bei welchem der zuständigen Standesämter sie die Eheschließung anmelden wollen.
Die Anmeldung der Eheschließung ist erforderlich, damit das Standesamt feststellen kann, ob die rechtlichen Voraussetzungen für eine Eheschließung erfüllt sind oder ob dem Heiratswunsch ein Eheverbot entgegensteht (Prüfung der Ehefähigkeit). Der Standesbeamte muss dazu einige Fragen an die Eheschließenden stellen.
Die Zuständigkeitsregelung ist jedoch nur für die Anmeldung der Eheschließung bindend. Die Ehe kann vor jedem Standesamt in Deutschland geschlossen werden, wenn bei der Prüfung der Ehevoraussetzungen durch das Anmeldestandesamt kein Ehehindernis festgestellt wurde und sich seit der Anmeldung keine Änderungen in den tatsächlichen Verhältnissen (bezüglich der Ehevoraussetzungen) der Eheschließenden ergeben haben. Über die Feststellung, dass kein Ehehindernis vorliegt, erhalten die Eheschließenden eine Mitteilung des Anmeldestandesamts. Die Eheschließung hat innerhalb von sechs Monaten nach dieser Mitteilung zu erfolgen, sonst ist ein erneutes Anmeldeverfahren notwendig.
Sind Sie schon 18 Jahre alt?
Beide Eheschließenden müssen volljährig sein.
Waren Sie schon verheiratet oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft?
- Die frühere Ehe muss durch Tod, Scheidung oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
Wurde eine frühere Ehe im Ausland geschieden, so gilt: Eine Auslandsscheidung ist in der Regel nur wirksam, wenn sie durch die zuständige Landesjustizverwaltung ausdrücklich anerkannt wurde. Ausnahmen gelten nur, wenn die Ehe im Heimatstaat beider Ehegatten geschieden worden ist und keiner der Ehegatten deutschem Recht untersteht. Eine Anerkennung ist auch dann nicht erforderlich, wenn ein Gericht oder eine Behörde eines Staates der EU, ausgenommen Dänemark, entschieden hat und die Entscheidung nach dem 1. März 2001 ergangen ist. Soweit eine Anerkennung erforderlich ist, empfiehlt es sich, rechtzeitig den erforderlichen Antrag zu stellen, weil die Bearbeitung eine gewisse Zeit erfordert und unter Umständen weitere Unterlagen beschafft werden müssen. Bei der Antragstellung ist das Standesamt, bei dem die neue Ehe geschlossen werden soll, gerne behilflich. Wurde die Anerkennung eines ausländischen Scheidungsurteils von einer Landesjustizverwaltung ausgesprochen, so ist sie in der gesamten Bundesrepublik Deutschland für Gerichte und Verwaltungsbehörden bindend, so dass für den Antragsteller ein für allemal klare Verhältnisse über seinen Personenstand geschaffen sind. - Die frühere Lebenspartnerschaft muss durch Tod, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss oder sonstige gerichtliche Aufhebung aufgelöst sein.
Sind Sie in gerader Linie miteinander verwandt? Oder sind Sie Voll- oder Halbgeschwister?
In diesen Fällen ist eine Ehe ausgeschlossen. Dies gilt auch, wenn das Verwandtschaftsverhältnis durch Annahme erloschen ist.
Sind Sie Adoptivgeschwister?
In diesem Fall könnte das Familiengericht eine Ausnahme zulassen.
Sind Sie Ausländer?
Ausländer müssen, außer im Fall einer gleichgeschlechtlichen Ehe, ein Ehefähigkeitszeugnis ihrer Heimatbehörde vorlegen. Ist das nicht möglich, muss eine Befreiung durch den Präsidenten des in der Bundesrepublik Deutschland zuständigen Oberlandesgerichts beigebracht werden.
Erst wenn diese Fragen geklärt sind, kann das Standesamt die Ehefähigkeit der Eheschließenden feststellen und einen konkreten Termin für Eheschließung vereinbaren.
UNTERLAGEN
In der Regel sind folgende Unterlagen vorzulegen:
Von Eheschließenden, die beide noch nicht verheiratet waren und volljährig und Deutsche sind:
- Einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort zuständig ist.
- Eine Meldebescheinigung mit Angabe des Familienstandes und der Staatsangehörigkeit, erhältlich beim Einwohnermeldeamt des Hauptwohnsitzes.
- Eine Geburtsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Geburtenregister gemeinsamer Kinder (nicht älter als 6 Monate), erhältlich beim Standesamt, das für den Geburtsort des Kindes zuständig ist.
- Ein gültiger Reisepass oder Personalausweis.
Von Eheschließenden, die bereits verheiratet waren oder in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft gelebt haben:
Zusätzlich ein urkundlicher Nachweis über die Auflösung der letzten Ehe oder Lebenspartnerschaft (z. B. Tod, Scheidung, gerichtlichen Aufhebungsbeschluss). In der Regel kann der Nachweis durch eine neu ausgestellte Ehe- oder Lebenspartnerschaftsurkunde oder einen beglaubigten Ausdruck aus dem Ehe- oder Lebenspartnerschaftsregister dieser Ehe oder Lebenspartnerschaft erbracht werden.
ALLGEMEINE HINWEISE
- Alle Urkunden müssen im Original vorliegen, Fotokopien können nicht anerkannt werden!
- Fremdsprachige Urkunden werden in internationaler Form oder zusammen mit einer Übersetzung (durch einen öffentlich bestellten und vereidigten Übersetzer oder Dolmetscher!) benötigt.
In besonderen Fällen können weitere Unterlagen erforderlich sein! Ihr zuständiges Standesamt berät Sie gerne.
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Ansprechpartner
Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Voraussetzungen
Persönliche Vorsprache der Eheschließenden beim Standesamt. Ist einer der beiden verhindert, kann er den anderen schriftlich ermächtigen, die Eheschließung anzumelden. Ausnahmsweise, wenn beide Eheschließenden aus wichtigem Grund verhindert sind, kann die Eheschließung schriftlich oder durch einen Vertreter angemeldet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- §§ 11 bis 13 Personenstandsgesetz (PStG)Zuständigkeit, Anmeldung und Eheschließung
- §§ 1303 - 1309 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
Fristen
Die geprüfte Anmeldung der Eheschließung ist sechs Monate gültig. Da meist ein bestimmter Hochzeitstermin gewünscht wird, ist es daher ratsam, sich beim zuständigen Standesamt zu erkundigen, ob der gewünschte Termin frei ist und ab wann die Eheschließung frühestens angemeldet werden kann bzw. bis wann die Anmeldung spätestens erfolgt sein muss. Dabei ist zu bedenken, dass die Beschaffung der notwendigen Papiere Zeit in Anspruch nehmen kann.
Kosten
Die Gebühr für die Überprüfung der Ehefähigkeit beträgt 55,00 EUR.
Ist ausländisches Recht zu beachten, erhöht sich die Gebühr um 30,00 EUR pro Person.
Daneben können noch weitere Gebühren und Auslagen anfallen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 16.08.2024
Stichwörter
Adressenänderung, Anmeldung der Eheschließung, Aufgebot, Bund der Ehe eingehen, Bund fürs Leben schließen, die Hand fürs Leben reichen, Ehe anmelden, ehefähig, Ehefähigkeit, Ehefähigkeitszeugnis, ehelichen, Ehe mit jemandem eingehen, Ehename, Eheschließung, Eheschließung anmelden, Familie gründen, Heirat, heirate, heiraten, heiraten wollen, Hochzeit, Hochzeit feiern, Hochzeit machen, in den Ehestand treten, in den Hafen der Ehe einlaufen, Jawort geben, Ja-Wort geben, Namensänderung, Stand der Ehe eintreten, standesamtlich heiraten, trauen lassen, Trauung, Trauung vor dem Standesamt, unter die Haube bringen, vermählen, Vermählung, Voraussetzung für die Eheschließung, zum Altar führen, zum Ehepartner nehmen