Asylbewerber; Ausländerrechtliche Betreuung in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften
Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften gehört grundsätzlich zu den Aufgaben der Zentralen Ausländerbehörden.
Beschreibung
Neu eingereiste Asylbewerber sind verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung Wohnung zu nehmen. Dauert das Asylverfahren länger, erfolgt nach Wegfall der Wohnpflicht in einer Aufnahmeeinrichtung in der Regel eine Zuweisung in eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft.
Die ausländerrechtliche Betreuung von Asylbewerbern in den Aufnahmeeinrichtungen und Gemeinschaftsunterkünften bis zur Anerkennung eines Schutzstatus oder bis zur Aufenthaltsbeendigung abgelehnter und vollziehbar zur Ausreise verpflichteter Asylbewerber erfolgt grundsätzlich durch die Zentralen Ausländerbehörden. Es besteht jedoch die Möglichkeit, dass die Zentralen Ausländerbehörden die Zuständigkeit für Asylbewerber, die nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, vorübergehend auf die örtliche Ausländerbehörde (Kreisverwaltungsbehörde) übertragen.
Die zuständige zentrale oder örtliche Ausländerbehörde ist für alle ausländerrechtlich erforderlichen Maßnahmen zuständig, die je nach Stand des Asylverfahrens anfallen, z.B. für die
- Verlängerung von Aufenthaltsgestattungen,
- Entscheidung über Beschäftigungserlaubnisse,
- Entscheidung über räumliche Beschränkungen des Aufenthaltes,
- Einzug von Aufenthaltsgestattungen,
- Ausstellung und Einzug von Duldungen.
Sie ist ferner zuständig für die
- Durchführung von Sicherheitsüberprüfungen,
- Anzeige von Straftaten,
- Ausschreibung von untergetauchten Personen zur Aufenthaltsermittlung oder zur Festnahme,
- Identitätsklärung und Beschaffung von Heimreisedokumenten,
- Beantragung von Ausreisegewahrsam oder Abschiebungshaft.
Auch der Erlass von Ausweisungsbescheiden, etwa bei entsprechender Strafbarkeit des Asylbewerbers, ist bereits während des Asylverfahrens möglich.
Ansprechpartner
Regierung der Oberpfalz - Zentrale Ausländerbehörde (ZAB) (Reg OPf)
Adresse
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93053 Regensburg
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 11:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 11:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 11:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 11:00 Uhr und 13:00 Uhr - 15:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 11:00 Uhr
Ab dem 01.01.2023 sind persönliche Vorsprachen nur noch mit vorheriger Terminvereinbarung möglich! Das Team der ZAB steht Ihnen unabhängig davon per Mail (zab@reg-opf.bayern.de) oder per Telefon (0941/5680-3301) oder per Brief zur Verfügung.
Kontakt
E-Mail: zab@reg-opf.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1212239024443Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 941 5680-3301
Fax: +49 941 5680-3302
erforderliche Unterlagen
- Formular „Erklärung zum Beschäftigungsverhältnis“
Rechtsgrundlage(n)
- § 63 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG)
- § 61 Asylgesetz (AsylG)Erwerbstätigkeit
- § 32 Verordnung über die Beschäftigung von Ausländerinnen und Ausländern (Beschäftigungsverordnung - BeschV)Beschäftigung von Personen mit Duldung
- §§ 58 ff. Asylgesetz (AsylG)
- § 53 Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 3 Abs. 1 und 2 der Verordnung über die Zuständigkeiten zur Ausführung des Aufenthaltsgesetzes und ausländerrechtlicher Bestimmungen in anderen Gesetzen (Zuständigkeitsverordnung Ausländerrecht - ZustVAuslR)
- §§ 47 f. Asylgesetz (AsylG)
- § 71 ff. Gesetz über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die Integration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG)
- § 4a Absatz 4 Aufenthaltsgesetz (AufenthG)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024