Asylbewerber; Beantragung einer Kostenerstattung für unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche durch den Bezirk

    Kosten für unbegleitete minderjährige Ausländer, die der Bezirk in eigener Zuständigkeit den örtlichen Jugendhilfeträgern erstattet hat, werden auf Antrag von der zuständigen Regierung erstattet.

    Beschreibung

    Nach Art. 52a Abs. 1 Satz 2 AGSG (Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen) sind die jeweiligen Bezirksregierungen für die Erstattung derjenigen Kosten für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) zuständig, die der Bezirk in eigener Zuständigkeit den örtlichen Jugendhilfeträgern (Landkreisen und kreisfreien Städten) nach § 89d SGB VIII erstattet hat. Die Regelung dient dazu, einerseits alle Kostenerstattungsregelungen des SGB VIII bei den Bezirken zu konzentrieren (Art. 52 AGSG), gleichzeitig aber für den Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Ausländer den Bezirk vollständig von Kosten zu befreien.

    Die Antragsberechtigung zur Kostenerstattung gemäß Art. 52a AGSG besteht seit der Einfügung der §§ 42a und 42b SGB VIII zum 01.11.2015. Die bis dahin bundesweite Aufgliederung der Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII wurde zum 31.10.2015 abgeschafft. Stattdessen erfolgt die bundesweite Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer selbst.

    Dem Bezirk kann auf Antrag ein angemessener Vorschuss gewährt werden. Dadurch hat dieser bereits im Vorfeld die Möglichkeit, die voraussichtlich entstehenden Kosten durch monatliche Vorschussleistungen weitgehend abzudecken, um den Bezirkshaushalt zu entlasten und die Liquidität zu erhalten.

    Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 14 – Flüchtlingsbetreuung und Integration (Reg NB)

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    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Prüfung Kostenerstattungsantrag

    Nach der Prüfung des Erstattungsantrags gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird – ggf. unter Verrechnung mit dem bereits gewährten Vorschuss – die Erstattung an den Bezirk zur Auszahlung gebracht.

    Fristen

    Für die Kostenerstattung der Bezirksregierung an den Bezirk nach Art. 52a AGSG i. V. m. § 89d SGB VIII gilt derzeit keine Fristenregelung.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 30.08.2024

    Sprachversion

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    Sprachbezeichnung nativ: English