Tarifliche Lehrkräfte an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen); Beantragung der Regelung des Dienstverhältnisses

    Die Einstellung und Beauftragung von bestimmten Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen) muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden.

    Beschreibung

    Die Einstellung von tariflichen Lehrkräften auf Arbeitsvertrag, der Abschluss von Abstellungsverträgen für kirchliche Religionslehrkräfte und die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen/Berufsoberschulen, Studienkollegs und Heimschulen) muss beantragt werden.

    Der Freistaat Bayern beschäftigt an den staatlichen Schulen auch tarifliche Lehrkräfte, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, nebenamtliche Lehrkräfte und kirchliche Religionslehrkräfte. Überwiegend handelt es sich um Vertretungskräfte, deren Einsatz Unterrichtsausfälle verhindert. Im Bereich der beruflichen Schulen werden darüber hinaus zahlreiche Meister und Techniker für die Abdeckung des fachpraktischen Unterrichts eingestellt.

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Ansprechpartner

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 43 - Schulpersonal (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fronhof 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5846979648283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2289

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz

      (erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)

    • Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung

      (erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe)

    • Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern

      (eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe)

    • Sozialversicherungsausweis (Kopie)

      (Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet)

    • ggf. Schwerbehindertenausweis

      (bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch bzw. werden den Lehrkräften Ermäßigungsstunden gewährt)

    • ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis

      (für nicht EU-Bürger erforderlich)

    • für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)

      (der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)

    Voraussetzungen

    Die Einstellungen/Beauftragungen erfolgen bedarfsgerecht im Rahmen der zugewiesenen Haushaltsmittel und Planstellen.

    Rechtsgrundlage(n)

    • Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bzw. der Diözesen und Erzdiözesen vom 30.04.2009/20.05.2009/28.05.2009

    Rechtsbehelf

    Klage zum Arbeitsgericht (Tarifbeschäftigte)

    Verfahrensablauf

    Die staatlichen Schulen und Schulämter (bei Unterricht an Grund- und Mittelschulen) beantragen bei der Regierung die Einstellung von tariflichen Lehrkräften, die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften und den Abschluss von Abstellungsverträgen.

    Die Regierung fertigt die Verträge bzw. Unterrichtsaufträge aus und veranlasst die Entgeltauszahlung bzw. die Personalkostenerstattung an die Kirchen.

    Fristen

    Die Einstellungs-/Änderungsanträge sollten von den Schulen bzw. Schulämtern möglichst frühzeitig gestellt werden, um die zeitgerechte Entgeltauszahlung und Vertragsausfertigung durch die Regierung sicherzustellen.

    Bearbeitungsdauer

    Bei Vorlage der vollständigen Unterlagen wird die Regierung schnellstmöglich die Einstellungsanträge bearbeiten.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Befristung vor dem Beschäftigungsbeginn von der Schulleitung bzw. vom Staatlichen Schulamt mit der tariflichen Lehrkraft schriftlich zu vereinbaren.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 19.04.2024

    Hinweise für Schwaben: Ergänzung: Regierung von Schwaben

    Fachlich freigegeben durch Regierung von Schwaben am 24.07.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English