Tarifliche Lehrkräfte an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen); Beantragung der Regelung des Dienstverhältnisses
Die Einstellung und Beauftragung von bestimmten Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, FOS/BOS, Studienkollegs und Heimschulen) muss bei der zuständigen Regierung beantragt werden.
Beschreibung
Die Einstellung von tariflichen Lehrkräften auf Arbeitsvertrag, der Abschluss von Abstellungsverträgen für kirchliche Religionslehrkräfte und die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften an staatlichen Schulen (ausgenommen Gymnasien, Realschulen, Fachoberschulen/Berufsoberschulen, Studienkollegs und Heimschulen) muss beantragt werden.
Der Freistaat Bayern beschäftigt an den staatlichen Schulen auch tarifliche Lehrkräfte, die nicht in einem Beamtenverhältnis stehen, nebenamtliche Lehrkräfte und kirchliche Religionslehrkräfte. Überwiegend handelt es sich um Vertretungskräfte, deren Einsatz Unterrichtsausfälle verhindert. Im Bereich der beruflichen Schulen werden darüber hinaus zahlreiche Meister und Techniker für die Abdeckung des fachpraktischen Unterrichts eingestellt.
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 43 – Schulpersonal (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/475081652635Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- Erweitertes Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden gemäß § 30a Bundeszentralregistergesetz
(erforderlich für alle Personen, die an Schulen beschäftigt werden sollen)
- Zeugnisse über die abgeschlossene fachliche Ausbildung
(erforderlich für die Feststellung der zutreffenden Entgeltgruppe)
- Nachweise (Arbeitszeugnisse) über frühere einschlägige Beschäftigungen bei anderen Arbeitgebern
(eine einschlägige Berufserfahrung hat Auswirkungen auf die Stufenzuordnung in der zutreffenden Entgeltgruppe)
- Sozialversicherungsausweis (Kopie)
(Beschäftigte sind gemäß § 18h Abs. 2 Viertes Buch Sozialgesetzbuch zur Vorlage beim Beschäftigungsbeginn verpflichtet)
- ggf. Schwerbehindertenausweis
(bei Vorlage des Schwerbehindertenausweises ändert sich u.a. der Urlaubsanspruch bzw. werden den Lehrkräften Ermäßigungsstunden gewährt)
- ggf. Aufenthalts- und Arbeitserlaubnis
(für nicht EU-Bürger erforderlich)
- für nach 1970 geborene Personen: Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz bzw. Dokumentationshilfe der Schulleitung zum Nachweis über einen ausreichenden Masernschutz gemäß § 20 Abs. 9 Infektionsschutzgesetz (IfSG)
(der Dienstantritt kann erst erfolgen, wenn ein entsprechender Nachweis erbracht wurde)
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- Vereinbarungen zwischen dem Freistaat Bayern und der Evangelisch-Lutherischen Kirche in Bayern bzw. der Diözesen und Erzdiözesen vom 30.04.2009/20.05.2009/28.05.2009
- Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Nebenamtlicher Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und KultusBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Die staatlichen Schulen und Schulämter (bei Unterricht an Grund- und Mittelschulen) beantragen bei der Regierung die Einstellung von tariflichen Lehrkräften, die Beauftragung von nebenamtlichen Lehrkräften und den Abschluss von Abstellungsverträgen.
Die Regierung fertigt die Verträge bzw. Unterrichtsaufträge aus und veranlasst die Entgeltauszahlung bzw. die Personalkostenerstattung an die Kirchen.
Fristen
Die Einstellungs-/Änderungsanträge sollten von den Schulen bzw. Schulämtern möglichst frühzeitig gestellt werden, um die zeitgerechte Entgeltauszahlung und Vertragsausfertigung durch die Regierung sicherzustellen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
Bei befristeten Arbeitsverhältnissen ist die Befristung vor dem Beschäftigungsbeginn von der Schulleitung bzw. vom Staatlichen Schulamt mit der tariflichen Lehrkraft schriftlich zu vereinbaren.
Weitere Informationen
- Nebenamtliche Lehrkräfte, kirchliche Religionslehrkräfte und tarifliche Lehrkräfte auf Arbeitsvertrag - EinstellungsunterlagenArbeitshilfe für die Schule bzw. für das Staatliche Schulamt
- Merkblatt für Tarifbeschäftigte, die an staatlichen Schulen im Rahmen eines Arbeitsvertrages bzw. nebenamtlich eingesetzt sind
- Merkblatt zur Beantragung eines erweiterten Führungszeugnisses gemäß § 30 a BZRG zur Vorlage bei einer Behörde für Aushilfskräfte und unterhälftig beschäftigte Lehrkräfte
- Merkblatt zur Beantragung eines „erweiterten Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 a Bundeszentralregistergesetz (BZRG)“
- Personalorganisation
- Auszug aus dem Strafgesetzbuch - Anlage zur Niederschrift über Verpflichtung
- Merkblatt über die möglichen Folgen einer Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- Formularcenter des Landesamtes für Finanzen
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 19.04.2024
Hinweise für Niederbayern: Ergänzung: Regierung von Niederbayern
Fachlich freigegeben durch Regierung von Niederbayern am 30.04.2024