Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme

    Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.

    Beschreibung

    Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen (insbesondere die Baugenehmigung, die genehmigten Baupläne, Flächenberechnungen, Baubeschreibung, Statik etc.), die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben entstanden sind.

    In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

    Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Landratsamt Würzburg (LRA WÜ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Zeppelinstraße 15

    97074 Würzburg

    Postanschrift

    97067 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@lra-wue.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/06775747438Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 8003-0

    Fax: +49 931 8003-5690

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Verwaltungsgemeinschaft Röttingen

    Adresse

    Hausanschrift

    Marktplatz 1

    97285 Röttingen

    Postanschrift

    Marktplatz 1

    97285 Röttingen

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Di 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 13:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 13:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@vgem-roettingen.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/41996206818Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9338 9728-0

    Fax: +49 9338 9728-49

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag)
    • ggf. Vollmacht des Grundstückeigentümers
    • ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft

    Voraussetzungen

    Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, wenn die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich ist. Aktenteile, an deren Einsicht kein rechtliches Interesse besteht, sind nicht von der Akteneinsicht umfasst.

    Ein rechtliches Interesse liegt beim Bauherrn regelmäßig vor. Auch Nachbarn haben regelmäßig einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser entfällt allerdings dann, wenn ein Nachbar seine Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteilt hat.

    Nach Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Akteneinsicht. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) kann bei berechtigtem Interesse aber Akteneinsicht gewähren. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen bei einem potentiellen Käufer eines Grundstücks, der sich über die Baugenehmigungssituation informieren will.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Akteneinsicht muss bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) beantragt werden. Formerfordernisse bestehen nicht. Im Antrag müssen Sie angeben, worin Ihr berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Das berechtigte Interesse ist nicht anzugeben, wenn dieses offensichtlich vorliegt, beispielsweise beim Eigentümer des Grundstücks.

    Einsicht in die Akte im Bauordnungsamt erhalten Sie dann gegen Vorlage des Personalausweises und eines Eigentumsnachweises sowie gegebenenfalls einer Vollmacht des Eigentümers. Sie erfolgt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) und dort normalerweise in den Amtsräumen der Behörde. Möglich ist aber auch das Übersenden einer Kopie der Bauakte.

    Kosten

    Auskünfte aus den Bauakten und Ablichtungen aus den Akten sind gebührenpflichtig.
    Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 1 Euro je Akte, mindestens aber 10 Euro.

    Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English