Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme
Beschreibung
In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Landratsamt Hof (LRA HO)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 3260
95004 Hof
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 14:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:30 Uhr
Die Annahmezeiten in der Kraftfahrzeug-Zulassungsstelle enden jeweils eine halbe Stunde vor Schluss der allgemeinen Öffnungszeiten.
und nach Vereinbarung
Kontakt
E-Mail: poststelle@landkreis-hof.de
De-Mail: info@landkreis-hof.de-mail.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=71331434409Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/71331434409Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9281 57-0
Fax: +49 9281 58-340
Internet
Gemeinde Konradsreuth
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 81
95174 Konradsreuth
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 14:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: gemeinde@konradsreuth.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/25441583617Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9292 9599-0
Fax: +49 9292 9599-70
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag)
- ggf. Vollmacht des Grundstückeigentümers
- ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft
Voraussetzungen
Ein rechtliches Interesse liegt beim Bauherrn regelmäßig vor. Auch Nachbarn haben regelmäßig einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser entfällt allerdings dann, wenn ein Nachbar seine Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteilt hat.
Nach Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Akteneinsicht. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) kann bei berechtigtem Interesse aber Akteneinsicht gewähren. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen bei einem potentiellen Käufer eines Grundstücks, der sich über die Baugenehmigungssituation informieren will.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 13 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 66 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Tarif-Nr. 1.I.3 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
- Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Kostengesetz (KG)
Verfahrensablauf
Einsicht in die Akte im Bauordnungsamt erhalten Sie dann gegen Vorlage des Personalausweises und eines Eigentumsnachweises sowie gegebenenfalls einer Vollmacht des Eigentümers. Sie erfolgt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) und dort normalerweise in den Amtsräumen der Behörde. Möglich ist aber auch das Übersenden einer Kopie der Bauakte.
Kosten
Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 1 Euro je Akte, mindestens aber 10 Euro.
Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.05.2024