Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme
Beschreibung
In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Tirschenreuth (LRA TIR)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1249
95634 Tirschenreuth
Kontakt
E-Mail: poststelle@tirschenreuth.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=86664660432Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/86664660432Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9631 88-0
Fax: +49 9631 2391
Internet
Gemeinde Friedenfels
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Kolpingplatz 4
95688 Friedenfels
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@friedenfels.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/86775187558Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9683 9231-0
Fax: +49 9683 9231-31
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag)
- ggf. Vollmacht des Grundstückeigentümers
- ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft
Voraussetzungen
Ein rechtliches Interesse liegt beim Bauherrn regelmäßig vor. Auch Nachbarn haben regelmäßig einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser entfällt allerdings dann, wenn ein Nachbar seine Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteilt hat.
Nach Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Akteneinsicht. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) kann bei berechtigtem Interesse aber Akteneinsicht gewähren. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen bei einem potentiellen Käufer eines Grundstücks, der sich über die Baugenehmigungssituation informieren will.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 13 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 66 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Tarif-Nr. 1.I.3 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
- Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Kostengesetz (KG)
Verfahrensablauf
Einsicht in die Akte im Bauordnungsamt erhalten Sie dann gegen Vorlage des Personalausweises und eines Eigentumsnachweises sowie gegebenenfalls einer Vollmacht des Eigentümers. Sie erfolgt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) und dort normalerweise in den Amtsräumen der Behörde. Möglich ist aber auch das Übersenden einer Kopie der Bauakte.
Kosten
Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 1 Euro je Akte, mindestens aber 10 Euro.
Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.05.2024