Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme
Beschreibung
In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.
Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Verwaltungsgemeinschaft Tittling - Bauamt
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1004
94100 Tittling
Öffnungszeiten
Mo 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Di 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Do 8:00 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 17:00 Uhr
Fr 8:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: lorenz@vg-tittling.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9685648771517Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8504 401-0
Fax: +49 8504 401-20
Landratsamt Passau - Bauwesen (rechtlich) (LRA PA)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1972
94009 Passau
Öffnungszeiten
Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr
Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung abweichende Öffnungszeiten bei den Zulassungsstellen
Kontakt
E-Mail: poststelle@landkreis-passau.de
De-Mail: info@landkreis-passau.de-mail.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/340845436937Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 851 397-0
Fax: +49 851 2894
Internet
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis
- Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag)
- ggf. Vollmacht des Grundstückeigentümers
- ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft
Voraussetzungen
Ein rechtliches Interesse liegt beim Bauherrn regelmäßig vor. Auch Nachbarn haben regelmäßig einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser entfällt allerdings dann, wenn ein Nachbar seine Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteilt hat.
Nach Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Akteneinsicht. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) kann bei berechtigtem Interesse aber Akteneinsicht gewähren. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen bei einem potentiellen Käufer eines Grundstücks, der sich über die Baugenehmigungssituation informieren will.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 13 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 29 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
- Art. 66 Bayerische Bauordnung (BayBO)
- Tarif-Nr. 1.I.3 Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz (Kostenverzeichnis - KVz)
- Art. 10 Abs. 2 Satz 1 Kostengesetz (KG)
Verfahrensablauf
Einsicht in die Akte im Bauordnungsamt erhalten Sie dann gegen Vorlage des Personalausweises und eines Eigentumsnachweises sowie gegebenenfalls einer Vollmacht des Eigentümers. Sie erfolgt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) und dort normalerweise in den Amtsräumen der Behörde. Möglich ist aber auch das Übersenden einer Kopie der Bauakte.
Kosten
Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 1 Euro je Akte, mindestens aber 10 Euro.
Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.05.2024