Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme

    Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.

    Beschreibung

    Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen (insbesondere die Baugenehmigung, die genehmigten Baupläne, Flächenberechnungen, Baubeschreibung, Statik etc.), die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben entstanden sind.

    In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

    Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Gemeinde Tettenweis

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirchplatz 15

    94167 Tettenweis

    Postanschrift

    Kirchplatz 15

    94167 Tettenweis

    Kontakt

    E-Mail: info@tettenweis.de

    Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=37663253736Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/37663253736Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8534 9604-0

    Fax: +49 8534 9604-20

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Passau - Bauwesen (rechtlich) (LRA PA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Domplatz 11

    94032 Passau

    Postfachadresse

    Postfach 1972

    94009 Passau

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr


    Persönliche Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung abweichende Öffnungszeiten bei den Zulassungsstellen

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@landkreis-passau.de

    De-Mail: info@landkreis-passau.de-mail.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/340845436937Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 851 397-0

    Fax: +49 851 2894

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag)
    • ggf. Vollmacht des Grundstückeigentümers
    • ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft

    Voraussetzungen

    Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, wenn die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich ist. Aktenteile, an deren Einsicht kein rechtliches Interesse besteht, sind nicht von der Akteneinsicht umfasst.

    Ein rechtliches Interesse liegt beim Bauherrn regelmäßig vor. Auch Nachbarn haben regelmäßig einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser entfällt allerdings dann, wenn ein Nachbar seine Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteilt hat.

    Nach Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Akteneinsicht. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) kann bei berechtigtem Interesse aber Akteneinsicht gewähren. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen bei einem potentiellen Käufer eines Grundstücks, der sich über die Baugenehmigungssituation informieren will.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Akteneinsicht muss bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) beantragt werden. Formerfordernisse bestehen nicht. Im Antrag müssen Sie angeben, worin Ihr berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Das berechtigte Interesse ist nicht anzugeben, wenn dieses offensichtlich vorliegt, beispielsweise beim Eigentümer des Grundstücks.

    Einsicht in die Akte im Bauordnungsamt erhalten Sie dann gegen Vorlage des Personalausweises und eines Eigentumsnachweises sowie gegebenenfalls einer Vollmacht des Eigentümers. Sie erfolgt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) und dort normalerweise in den Amtsräumen der Behörde. Möglich ist aber auch das Übersenden einer Kopie der Bauakte.

    Kosten

    Auskünfte aus den Bauakten und Ablichtungen aus den Akten sind gebührenpflichtig.
    Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 1 Euro je Akte, mindestens aber 10 Euro.

    Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English