Bauakten; Beantragung der Einsichtnahme

    Bauakten von laufenden bauaufsichtlichen Verfahren oder abgeschlossene (archivierte) Verfahrensakten können von auskunftsberechtigten Personen eingesehen werden.

    Beschreibung

    Zu einer Bauakte gehören alle Schriftstücke und Zeichnungen (insbesondere die Baugenehmigung, die genehmigten Baupläne, Flächenberechnungen, Baubeschreibung, Statik etc.), die im Zusammenhang mit einem Bauvorhaben entstanden sind.

    In diese Bauakte können Beteiligte des bauaufsichtlichen Verfahrens Einsicht nehmen. Dies sind insbesondere die Bauherren. Aber auch Eigentümerinnen und Eigentümer von Nachbargrundstücken können Beteiligte sein. Die Einsicht umfasst insbesondere erteilte Genehmigungen und Baupläne bestehender Gebäude. Sie kann auch von Bevollmächtigten wahrgenommen werden.

    Die Akteneinsicht erfolgt entweder in den Räumen der Behörde oder durch Übersendung einer Kopie.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Verwaltungsgemeinschaft Moos

    Adresse

    Hausanschrift

    Graf-Ulrich-Philipp-Platz 1

    94554 Moos

    Postanschrift

    Graf-Ulrich-Philipp-Platz 1

    94554 Moos

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 12:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 12:00 Uhr und 13:00 Uhr - 17:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@vgem-moos.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/18551809808Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9938 9502-0

    Fax: +49 9938 9502-26

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Landratsamt Deggendorf - Baurecht, Denkmalschutz, Wohnraumförderung, Geschäftsstelle / Gutachterausschuss (LRA DEG)

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrenstr. 18

    94469 Deggendorf

    Postfachadresse

    Postfach 1555

    94455 Deggendorf

    Öffnungszeiten

    Mo 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Di 07:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 07:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Do 07:30 Uhr - 17:00 Uhr

    Fr 07:30 Uhr - 12:00 Uhr


    Aktuell nur nach Terminvereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/9500284681104Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 991 3100-0

    Fax: +49 991 3100-41250

    Internet

    Sprachversion

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    Sprache: de

    Englisch

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Personalausweis
    • Eigentumsnachweis (z. B. Grundbuchauszug, Kaufvertrag)
    • ggf. Vollmacht des Grundstückeigentümers
    • ggf. Vollmacht der Hausverwaltung oder der Eigentümergemeinschaft

    Voraussetzungen

    Ein Anspruch auf Akteneinsicht besteht, wenn die Kenntnis zur Geltendmachung oder Verteidigung von rechtlichen Interessen erforderlich ist. Aktenteile, an deren Einsicht kein rechtliches Interesse besteht, sind nicht von der Akteneinsicht umfasst.

    Ein rechtliches Interesse liegt beim Bauherrn regelmäßig vor. Auch Nachbarn haben regelmäßig einen Anspruch auf Akteneinsicht. Dieser entfällt allerdings dann, wenn ein Nachbar seine Zustimmung zu einem Bauvorhaben erteilt hat.

    Nach Abschluss eines Baugenehmigungsverfahrens besteht kein Anspruch mehr auf Akteneinsicht. Die zuständige untere Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) kann bei berechtigtem Interesse aber Akteneinsicht gewähren. Ein solches berechtigtes Interesse kann beispielsweise vorliegen bei einem potentiellen Käufer eines Grundstücks, der sich über die Baugenehmigungssituation informieren will.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Akteneinsicht muss bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) beantragt werden. Formerfordernisse bestehen nicht. Im Antrag müssen Sie angeben, worin Ihr berechtigtes Interesse an der Akteneinsicht besteht. Das berechtigte Interesse ist nicht anzugeben, wenn dieses offensichtlich vorliegt, beispielsweise beim Eigentümer des Grundstücks.

    Einsicht in die Akte im Bauordnungsamt erhalten Sie dann gegen Vorlage des Personalausweises und eines Eigentumsnachweises sowie gegebenenfalls einer Vollmacht des Eigentümers. Sie erfolgt bei der zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde (Landratsamt, kreisfreie Stadt, Große Kreisstadt, Delegationsgemeinde) und dort normalerweise in den Amtsräumen der Behörde. Möglich ist aber auch das Übersenden einer Kopie der Bauakte.

    Kosten

    Auskünfte aus den Bauakten und Ablichtungen aus den Akten sind gebührenpflichtig.
    Die Gebühren werden nach dem bayerischen Kostengesetz erhoben und betragen für die Einsicht 1 Euro je Akte, mindestens aber 10 Euro.

    Für Ablichtungen fallen zusätzliche Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English