Weinrecht; Beantragung einer Versuchserlaubnis
Beschreibung
Um den technischen und wissenschaftlichen Fortschritt nicht zu hemmen, können spezielle önologische Verfahren bei allen Erzeugnissen oder Getränken aus Weintrauben im Rahmen eines Versuchs erprobt werden.
Dabei sind Beschränkungen und Überwachungsmaßnahmen notwendig, um zu verhindern, dass sie missbräuchlich ausgenutzt werden.
Beim positiven Ausgang des Versuches kann das Erzeugnis für den Verkehr freigegeben werden. Zuständige Behörden:
- Die Regierungen sind für Versuchserlaubnisse gemäß § 3 WeinÜV, sofern von Vorschriften abgewichen wird, die vorrangig dem Gesundheits- und Täuschungsschutz dienen, zuständig.
- Die Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau ist für alle sonstigen Versuchserlaubnisse zuständig.
Ansprechpartner
Bayerische Landesanstalt für Weinbau und Gartenbau (LWG)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1140
97205 Veitshöchheim
Kontakt
E-Mail: poststelle@lwg.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=89332008285Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/89332008285Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 9801-0
Fax: +49 931 9801-3100
Internet
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Fristen
Kosten
Je nach Weinmenge und Bedeutung des Versuches von 25 bis 250 EUR.
Hinzu kommen die Auslagen für gegebenenfalls erforderliche Untersuchungen durch das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Regierung von Unterfranken am 24.09.2024