Apothekenwesen; Beantragung der Genehmigung von Versorgungsverträgen

    Verträge zwischen Apotheken und Krankenhäusern zur Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten müssen genehmigt werden.

    Beschreibung

    Verträge zwischen Apotheken und Krankenhäusern zur Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten müssen gemäß § 14 Abs. 5 Apothekengesetz genehmigt werden. Der von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vertrag ist der zuständigen Regierung vorzulegen. Das Original wird nach Genehmigung zurückgegeben.

    Zuständig für die Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 ApoG sind

    1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
    2. die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz

    Ausschlaggebend ist der Sitz der krankenhausversorgenden Apotheke; im Fall der Versorgung durch eine Apotheke mit Sitz außerhalb Deutschlands der Sitz des zu versorgenden Krankenhauses.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 53.2 - Pharmazie (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6265850438322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Versorgungsvertrag:

      sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare

    Voraussetzungen

    Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 14 Abs. 5 Nrn. 1 bis 6 Apothekengesetz aufgeführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare des Versorgungsvertrages) ist an die zuständige Regierung zu richten.

    Fristen

    Die Genehmigung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen erteilt werden. Fristen setzt das Apothekengesetz nicht.

    Bearbeitungsdauer

    In Abhängigkeit von zu klärenden Fragen kann die Bearbeitung dauern.

    Kosten

    Gebühren: 100 - 500 EUR je zu versorgende Einrichtung (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.14)

    Hinzu kommen ggf. Auslagen, die vom Antragsteller zu tragen sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 27.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English