Apothekenwesen; Beantragung der Genehmigung von Versorgungsverträgen

    Verträge zwischen Apotheken und Krankenhäusern zur Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten müssen genehmigt werden.

    Beschreibung

    Verträge zwischen Apotheken und Krankenhäusern zur Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten müssen gemäß § 14 Abs. 5 Apothekengesetz genehmigt werden. Der von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vertrag ist der zuständigen Regierung vorzulegen. Das Original wird nach Genehmigung zurückgegeben.

    Zuständig für die Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 ApoG sind

    1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
    2. die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz

    Ausschlaggebend ist der Sitz der krankenhausversorgenden Apotheke; im Fall der Versorgung durch eine Apotheke mit Sitz außerhalb Deutschlands der Sitz des zu versorgenden Krankenhauses.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit, Verbraucherschutz und Pharmazie (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

    Öffnungszeiten


    Die allgemeinen Öffnungszeiten sind:
    Montag bis Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
    Freitag 08:00 Uhr - 14:00 Uhr

    Zu den allgemeinen Öffnungszeiten werden vorrangig individuelle Terminvereinbarungen angeboten.

    Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
    Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
    Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/936190702679Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 89 2176-0

    Fax: +49 89 2176-2914

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Versorgungsvertrag:

      sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare

    Voraussetzungen

    Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 14 Abs. 5 Nrn. 1 bis 6 Apothekengesetz aufgeführt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare des Versorgungsvertrages) ist an die zuständige Regierung zu richten.

    Fristen

    Die Genehmigung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen erteilt werden. Fristen setzt das Apothekengesetz nicht.

    Bearbeitungsdauer

    In Abhängigkeit von zu klärenden Fragen kann die Bearbeitung dauern.

    Kosten

    Gebühren: 100 - 500 EUR je zu versorgende Einrichtung (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.14)

    Hinzu kommen ggf. Auslagen, die vom Antragsteller zu tragen sind.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 27.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English