Pharmaberater Anerkennung

    Pharmaberater; Beantragung der Anerkennung

    Wer als Pharmaberater tätig sein will und z. B. kein/e Apotheker/in, Apothekerassistent/in oder Pharmareferent/in ist, muss die Prüfung oder Ausbildung von der zuständigen Behörde anerkennen lassen.

    Beschreibung

    Pharmazeutische Unternehmer dürfen nur Personen, die die in § 75 Abs. 2 des Arzneimittelgesetzes (AMG) bezeichnete Sachkenntnis besitzen, beauftragen, hauptberuflich Angehörige von Heilberufen aufzusuchen, um diese über Arzneimittel im Sinne des § 2 Abs. 1 oder Abs. 2 Nr. 1 AMG fachlich zu informieren (Pharmaberater).

    Die Sachkenntnis besitzen

    1. Apotheker oder Personen mit einem Zeugnis über eine nach abgeschlossenem Hochschulstudium der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder der Veterinärmedizin abgelegte Prüfung,
    2. Apothekerassistenten sowie Personen mit einer abgeschlossenen Ausbildung als technische Assistenten in der Pharmazie, der Chemie, der Biologie, der Human- oder Veterinärmedizin,
    3. Pharmareferenten.

    Die zuständige Behörde kann eine abgelegte Prüfung oder abgeschlossene Ausbildung als ausreichend anerkennen, die einer der Ausbildungen der in § 75 Abs. 2 AMG genannten Personen mindestens gleichwertig ist.

    Zuständig für die Anerkennung sind

    • die Regierung von Oberbayern, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Oberbayern, Niederbayern oder Schwaben liegt:

    Regierung von Oberbayern
    Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz und Pharmazie
    Maximilianstraße 39
    80538 München
    E-Mail: pharmaberater@reg-ob.bayern.de

    • die Regierung von Oberfranken, wenn der Ort der (beabsichtigten) Berufsausübung im Regierungsbezirk Ober-, Mittel- und Unterfranken oder in der Oberpfalz liegt.

    Regierung von Oberfranken
    Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz
    Ludwigstraße 20
    95444 Bayreuth
    E-Mail: Berufsanerkennungen@reg-ofr.bayern.de

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Der Antrag auf Anerkennung einer Ausbildung zur Pharmaberaterin/zum Pharmaberater gemäß § 75 Abs. 3 AMG kann formlos mit folgenden Angaben und Unterlagen erfolgen:

      1. persönliche Angaben mit Anschrift und Kontaktdaten
      2. tabellarischer Lebenslauf
      3. Bestätigung des (künftigen) Arbeitgebers mit Angabe des Arbeitsortes (Gebietsangabe Nord- oder Südbayern)
      4. einfache Kopien über den genauen Ablauf und Inhalt der Ausbildung inkl. Angabe der Fächer/Stunden
      5. amtlich beglaubigte Kopie des Abschlusszeugnisses/Diploms (Vorlage postalisch)

      Alle Dokumente, welche nicht auf Deutsch verfasst wurden, werden in Form einer Übersetzung benötigt. Übersetzungen werden akzeptiert, wenn sie von einem/einer in Deutschland, den übrigen Vertragsländern des EWR oder der Schweiz bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in erstellt wurden. Übersetzungen, die außerhalb Deutschlands, des EWR oder der Schweiz gefertigt wurden, werden grundsätzlich nicht anerkannt. Ausnahme: Bereits in einem Drittstaat erstellte Übersetzungen sind einem/einer in Deutschland bestellten oder beeidigten Dolmetscher/in oder Übersetzer/in zur Prüfung der Richtigkeit vorzulegen und danach hier einzureichen.

    Voraussetzungen

    Voraussetzung ist die Gleichwertigkeit der abgeschlossenen Ausbildung.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen ist an die zuständige Regierung zu richten.

    Fristen

    Die Anerkennung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen sowie fachlicher Bewertung der Gleichwertigkeit erfolgen. Fristen setzt das AMG nicht.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Vollständigkeit und dem Umfang der eingereichten Unterlagen. Sie kann somit individuell variieren.

    Kosten

    Die Gebühr ist abhängig vom Verwaltungsaufwand und beträgt im Regelfall 150 EUR.

    Sie ist vom Antragsteller zu tragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 17.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English