Gemeinschaftsunterkünfte für Asylbewerber; Einrichtung und Betrieb
Beschreibung
Nach Art. 4 Abs. 2 Aufnahmegesetz obliegen die Einrichtung und der Betrieb staatlicher Gemeinschaftsunterkünfte zur Unterbringung von Asylbewerbern entsprechend dem Bedarf den jeweiligen Regierungen.
Gemäß § 53 Asylgesetz sollen Asylbewerber und sonstige Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften untergebracht werden, sofern sie nicht mehr nach § 47 Asylgesetz verpflichtet sind, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen.
Die zuständigen Regierungen haben gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Asyldurchführungsverordnung die Aufgabe in jedem in § 3 Abs. 2 Satz 1 Asyldurchführungsverordnung aufgeführten Landkreis und jeder kreisfreien Stadt mindestens eine staatliche Gemeinschaftsunterkunft zu betreiben. Bei der konkreten Verteilung innerhalb der Regierungsbezirke ist die Erfüllung der in § 3 Abs. 2 Satz 1 Asyldurchführungsverordnung vorgegebenen Quoten maßgeblich.
In Zusammenarbeit mit den für die Unterbringung von Asylbewerbern und Liegenschaften zuständigen Behörden erfolgt die Nutzungsaufnahme der staatseigenen Immobilien oder der angemieteten Gebäude für den Freistaat Bayern. Durch die enge Abstimmung mit den Landkreisen und kreisfreien Städten wird den lokalen Bedürfnissen Rechnung getragen.
Die Ausstattung der staatlichen Gemeinschaftsunterkünfte sowie deren Verwaltung und Bewirtschaftung erfolgen durch die Unterkunftsverwaltung. Zudem werden den Bewohnern die einzelnen Unterkunftsplätze zugewiesen und Einrichtungsgegenstände beschafft.
Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 14 – Flüchtlingsbetreuung und Integration (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/166415046634Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 14.05.2024