Verkehrsbeeinträchtigungen im Straßenverkehr durch Einrichtungen und Werbung; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung

    Sie können eine Ausnahmegenehmigung für das Anbringen von Einrichtungen und Werbung an öffentlichen Straßen beantragen.

    Beschreibung

    Die Straßenverkehrs-Ordnung (StVO) bestimmt, dass Einrichtungen, die Verkehrszeichen oder Verkehrseinrichtungen gleichen, mit ihnen verwechselt werden können oder deren Wirkung beeinträchtigen können, dort nicht angebracht oder sonst verwendet werden dürfen, wo sie sich auf den öffentlich stattfindenden Verkehr auswirken können. Denn private Schilder, die z. B. wie Verkehrszeichen aussehen, senden falsche Befehle oder Botschaften an die Verkehrsteilnehmer oder behindern diese dabei, gültige Verkehrszeichen wahrzunehmen. Damit stellen sie eine Gefahr für die Verkehrssicherheit dar.

    Auch Werbung und Propaganda in Verbindung mit Verkehrszeichen und Verkehrseinrichtungen sind grundsätzlich unzulässig. Werbung / Propaganda ist dazu geschaffen, die Aufmerksamkeit der Menschen auf sich zu ziehen. Bei der heutigen Schnelligkeit des Verkehrs kann aber jede auch nur noch so kleine Ablenkung fatale Folgen haben.

    Die Regierungen als höhere Straßenverkehrsbehörden sind sachlich zuständig für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen von den vorgenannten Verboten des § 33 Abs. 2 StVO.

    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 23 – Schienen- und Straßenverkehr (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Regierungsplatz 540

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/216748377634Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Schriftliche Begründung
    • Bild bzw. Skizze der Einrichtung
    • Lageplan

      (M 1 : 1.000 oder 1 : 5.000)

    Voraussetzungen

    Es muss ein Ausnahmefall vorliegen (§ 46 Abs. 2 StVO). Für die Gewährung von Ausnahmegenehmigungen nach StVO ist grundsätzlich zu beachten, dass solche nur in besonders dringenden Fällen gerechtfertigt sind. Dabei ist von den Behörden eine Abwägung der Interessen der Allgemeinheit an der Verkehrssicherheit mit z. B. den Interessen eines Werbetreibenden vorzunehmen.

    Die Gründe, die für die Erteilung der Genehmigung sprechen, müssen deshalb die Gründe, die für den Erlass des gesetzlichen Verbotes sprechen, überwiegen. Da mit der Erteilung der Ausnahmegenehmigung auch in Kauf genommen wird, dass ein Verkehrszeichen in seiner Wirkung beeinträchtigt wird, müssten die Belange der Verkehrssicherheit im konkreten Fall niedriger zu bewerten sein als die Belange, die für die Werbung sprechen. Denkbar sind hier Fälle, in denen ein zusätzlicher Gewinn für die Verkehrssicherheit erzielt wird (etwa mit dem Regelungszweck des Verkehrszeichens verbundene Botschaft der Verkehrswacht). Auch die konkrete Örtlichkeit ist in die Betrachtung mit einzubeziehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist schriftlich bei der Regierung einzureichen. Diese wird i. d. R. den Straßenbaulastträger (Staatliche Bauamt, Landkreis, Gemeinde) und die Polizei beteiligen.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 2 bis 4 Wochen

    Kosten

    Die Kosten bemessen sich nach dem wirtschaftlichen Wert der Einrichtung oder der Werbung.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 04.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English