Fahrlehrerwesen; Beantragung der Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems

    Die Genehmigung eines Qualitätssicherungssystems erfolgt auf Antrag.

    Beschreibung

    Die Regierung der Oberpfalz ist in Bayern die für die Fahrschulüberwachung zuständige Behörde.

    Von der gesetzlich normierten wiederkehrenden Überwachung ("…mindestens alle zwei Jahre…") kann abgesehen werden, wenn sich die in § 51 Abs. 1 Fahrlehrergesetz genannten Einrichtungen oder Personen einem Qualitätssicherungssystem angeschlossen haben.

    Das Qualitätssicherungssystem bedarf der Genehmigung durch die Regierung der Oberpfalz

    Ansprechpartner

    Für Gemeindeverband Altenstadt (VGem) (Kreis Neu-Ulm, Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • Angaben zum Antragsteller

      (ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Bestätigung der Finanzbehörde über die Erfüllung der steuerlichen Pflichten, Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)

    • ausgearbeitetes Konzept (Inhalt & Umsetzung)

    Voraussetzungen

    Die Genehmigung des Qualitätssicherungssystems wird erteilt, wenn

    • ein sachgerechtes Konzept vorgelegt wird, das geeignet ist, die Erhaltung des erforderlichen Qualitätsniveaus sicherzustellen und das den gesetzlichen Vorgaben entspricht,
    • keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Klage (Verpflichtungsklage bei Ablehnung des Antrags)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.

    Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Genehmigung in Form eines Bescheides ausgesprochen.

    Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.

    Bearbeitungsdauer

    ca. 3 Monate

    Kosten

    Gebühren und Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 24.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English