Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Träger von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen (für Seminarerlaubnis Aufbauseminar)
Beschreibung
Für die Erteilung der Seminarerlaubnis Aufbauseminar hat ein Fahrlehrer u.a. an einem Einweisungslehrgang teilzunehmen, der einen viertägigen Grundkursus sowie einen viertägigen programmspezifischen Kurs umfasst.
Um für die Leitung der Einweisungslehrgänge für Bewerber für die Seminarerlaubnis Aufbauseminar berechtigt zu sein, muss an einem Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen teilgenommen werden.
Die Träger dieser Seminare bedürfen einer Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz.
Ansprechpartner
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erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Antragsteller
(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, anderweitige Anerkennungen)
- Verzeichnis der Lehrkräfte sowie Nachweise bzgl. deren Qualifikation/Eignung
(ggf. beruflicher Lebenslauf, Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis), Führerschein, Studium, Teilnahme am Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
- Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
- Angaben zu den Unterrichtsräumen
(ggf. Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, Mietvertrag/Nutzungsüberlassung)
- Seminarplan
- ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich
(z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
Voraussetzungen
Die Anerkennung als Träger von Einführungsseminaren für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen (Aufbauseminar) wird erteilt, wenn
- ein sachgerechter Seminarplan vorgelegt wird, der den Vorgaben des § 13 DV-FahrlG entspricht,
- geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln,
- die erforderlichen Lehrmittel und Unterrichtsräume zur Verfügung stehen,
- keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
- § 48 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- § 35 Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 2a Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
- § 13 DV-FahrlG§ 13 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
- § 14 DV-FahrlG§ 14 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz (DV-FahrlG)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen.
Für die wissenschaftliche Beurteilung des Ausbildungsprogramms kann sich die Regierung der Oberpfalz geeigneter Personen oder Stellen bedienen.
Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Die übrigen Regierungen erhalten einen Abdruck des Bescheids.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gebühren:102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 19.06.2024