Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung von Lehrgangsleitern von Einweisungslehrgängen für Bewerber für die Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik
Beschreibung
Das Fahreignungsseminar im Sinne des § 4a StVG kann von Inhabern einer Fahrerlaubnis freiwillig besucht werden, um das Verkehrsverhalten zu verbessern und so einen Punktabzug zu bewirken (Fahreignungs-Bewertungssystem). Es besteht aus einer verkehrspädagogischen und einer verkehrspsychologischen Teilmaßnahme.
Sofern ein Fahrlehrer die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars durchführen möchte, bedarf er der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik. Für die Erteilung der Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik hat ein Fahrlehrer u.a. an einem Einweisungslehrgang teilzunehmen, der einen viertägigen verkehrspädagogischen Grundkurs, einen viertägigen programmspezifischen Kurs, eine Hospitation sowie eine eigenständige Durchführung der verkehrspädagogischen Teilmaßnahme umfasst.
Die Leitungen dieser Lehrgänge bedürfen einer Anerkennung durch die Regierung der Oberpfalz.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Aiterhofen (VGem) (Kreis Straubing-Bogen, Bayern) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Antragsteller
(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister, Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister)
- Verzeichnis der Lehrkräfte sowie Nachweise bzgl. deren Qualifikation/Eignung
(ggf. beruflicher Lebenslauf, Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis), Führerschein, Studium, Teilnahme am Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
- Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
- Angaben zu den Unterrichtsräumen
(ggf. Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, Mietvertrag/Nutzungsüberlassung)
- Ausbildungsprogramm
Voraussetzungen
Die Anerkennung als Lehrgangsleiter von Einweisungslehrgängen (verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars) wird erteilt, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Vorlage eines Ausbildungsprogramms, mit dem Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt werden, die erforderlich sind, um die verkehrspädagogische Teilmaßnahme des Fahreignungsseminars durchzuführen,
- Nachweis geeigneter Räumlichkeiten sowie einer sachgerechten Ausstattung,
- Nachweis der folgenden Qualifikation:
- Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 46 FahrlG, Seminarerlaubnis Aufbauseminar nach § 45 FahrlG oder Seminarerlaubnis für Aufbauseminare nach § 31 FahrlG in der bis zum 30.04.2014 geltenden Fassung und eine mindestens dreijährige Erfahrung in der Durchführung eines dieser Seminare oder
- Abschluss eines Hochschulstudiums mit bildungswissenschaftlichem Schwerpunkt und Diplom- oder gleichwertigem Studienabschluss (z.B. Master), Besitz der Fahrerlaubnis der Klasse BE und mindestens dreijährige Berufserfahrung in der Erwachsenenbildung,
- Belastung mit nicht mehr als zwei Punkten im Fahreignungsregister,
- Teilnahme an einem mindestens viertägigen Einführungsseminar für Lehrgangsleitungen von Einweisungslehrgängen bei einem von der nach Landesrecht zuständigen Behörde anerkannten Träger und
- keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers.
Rechtsgrundlage(n)
- § 47 Gesetz über das Fahrlehrerwesen (Fahrlehrergesetz - FahrlG)
- §§ 42 ff. Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr (Fahrerlaubnis-Verordnung - FeV)
- § 4a Straßenverkehrsgesetz (StVG)
- § 16 Verordnung über Zuständigkeiten im Verkehrswesen (ZustVVerk)
- Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der Regierung der Oberpfalz schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.
Bearbeitungsdauer
Kosten
Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen (u.a. für Sachverständige) werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 13.08.2024