Fahrlehrerwesen; Beantragung der Anerkennung als Träger von fahrlehrerrechtlichen Fortbildungslehrgängen
Beschreibung
Fahrlehrer, Inhaber der Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder Verkehrspädagogik sowie Ausbildungsfahrlehrer unterliegen einer gesetzlichen Fortbildungspflicht. Die Träger dieser Fortbildungslehrgänge bedürfen einer Anerkennung.
Für die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Fahrlehrer und Ausbildungsfahrlehrer nach § 53 Abs. 1 und 3 Fahrlehrergesetz (FahrlG) ist die Regierung in deren Bezirk der Träger seinen Sitz hat zuständig.
Für die Anerkennung der Träger von Fortbildungslehrgängen für Inhaber einer Seminarerlaubnis Aufbauseminar oder einer Seminarerlaubnis Verkehrspädagogik nach § 53 Abs. 2 FahrlG ist die Regierung der Oberpfalz für ganz Bayern zuständig.
Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 23 – Schienen- und Straßenverkehr (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/216748377634Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- Angaben zum Antragsteller
(ggf. Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister)
- Verzeichnis der Lehrkräfte
- Unterlagen zum Nachweis zur Eignung der Lehrkräfte
(ggf. beruflicher Lebenslauf, Führerschein, Meisterbrief, Fahrlehrerschein (mit Seminarerlaubnis / Ausbildungsfahrlehrerlaubnis), Fahrschulerlaubnis, Studium, Zeugnisse, sonstige Abschlüsse/Urkunden, Fortbildungen)
- Angaben zum Lehrmaterial / zu den Lehrmitteln
(ggf. Daten des Verlags/Herausgebers, Fahrzeugschein, Allgemeine Betriebserlaubnis/Nutzungsüberlassung)
- Angaben zu den Unterrichtsräumen
(ggf. Plan/Grundriss, Bilder, Angaben zur Ausstattung, Mietvertrag/Nutzungsüberlassung)
- Lehr- und Seminarpläne
- ggf. sind noch weitere Unterlagen im Einzelfalls erforderlich
(z. B. Führungszeugnis, Auszug aus dem Gewerbezentralregister, Auskunft aus dem Fahreignungsregister)
Voraussetzungen
Die Anerkennung als Träger von Fortbildungslehrgängen wird erteilt, wenn
- ein sachgerechter Lehrplan vorgelegt wird, der den Vorgaben des § 17 Durchführungsverordnung zum Fahrlehrergesetz entspricht,
- geeignete Lehrkräfte zur Verfügung stehen, die in der Lage sind, in ihrem Aufgabenbereich die notwendigen Kompetenzen zu vermitteln,
- die erforderlichen Lehrmittel und Unterrichtsräume zur Verfügung stehen,
- keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeit des Antragstellers bestehen.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag ist bei der zuständigen Regierung schriftlich oder elektronisch (per E-Mail) einzureichen. Sofern die Voraussetzungen gegeben sind, wird die behördliche Anerkennung in Form eines Bescheides ausgesprochen.
Die übrigen Regierungen und die Kreisverwaltungsbehörden erhalten einen Abdruck des Bescheids.
Kosten
Gebühren: 102,00 bis 358,00 EUR (abhängig vom Verwaltungsaufwand)
Auslagen werden nach Maßgabe der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 19.06.2024