Innergemeinschaftlicher Handel mit bestimmten Tieren und tierischen Erzeugnissen; Beantragung der Zulassung eines Betriebs
Sie müssen für Ihren Betrieb eine Zulassung beantragen, wenn Sie gewerblich mit Tieren, Zuchtmaterial und/oder tierischen Erzeugnissen innergemeinschaftlich handeln wollen.
Beschreibung
Die Tiere, das Zuchtmaterial bzw. die tierischen Erzeugnisse, die innergemeinschaftlich verbracht werden sollen, müssen aus zugelassenen Betrieben kommen und die Identifizierungs- und Rückverfolgbarkeitsanforderungen erfüllen.
Oberster Grundsatz bei der Verbringung von Tieren ist immer, dass Tierseuchen nicht verschleppt werden und die Tiergesundheit auf dem Transport und der Gesundheitsstatus am Bestimmungsort nicht gefährden werden. Hierfür trägt primär der Unternehmer die Verantwortung.
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Ansprechpartner
Landratsamt Landshut (LRA LA)
Adresse
Hausanschrift
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Veldener Straße 15
84036 Landshut
Kontakt
E-Mail: poststelle@landkreis-landshut.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=73331420412Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/73331420412Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 408-0
Fax: +49 871 408-1001
Internet
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 55.2 – Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/4870952953101Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
erforderliche Unterlagen
- Schriftlicher Antrag mit Benennung der Tierart(en), der beabsichtigten Tätigkeiten und der betriebsverantwortlichen Personen
- Handelsregisterauszug
- Katasterplan
- Grundrissplan mit Bezeichnung der Räumlichkeiten und der Einrichtungen
- Grundrissplan mit Einzeichnung der Personalwege
- Grundrissplan Betriebsgelände mit Einzeichnung der Wege der Trans-portfahrzeuge und der Tiere sowie der Entsorgungswege
- Hygienezonenplan
- Pläne der Wasserversorgung, der Abwasserentsorgung und Tierkörperentsorgung
- Betriebliche Hygieneprogramme
(Reinigungs- und Desinfektionsplan, Schädlingsbekämpfungsplan)
- Betriebliche Gesundheitsprogramme
(Besamungsstationen, Embryotransferstationen etc.)
- Havariekonzept
(z. B. Alarmplan mit Erreichbarkeitsdaten für Nottötungen, Verhalten im Tierseuchenfall, bei Stromausfall, bei sonstigen Störungen des normalen Betriebsablaufs)
Voraussetzungen
Für die Zulassung eines Betriebes, der innergemeinschaftlich verbringen möchte, wird überprüft, ob die Einhaltung der einschlägigen tierseuchen-, tiergesundheits- und hygienerechtlichen Anforderungen gewährleistet werden.
Mit der Zulassung wird dem jeweiligen Betrieb eine für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zu veröffentlichende Registriernummer zugeteilt.
Die geplante Verbringung muss bei der zuständigen Veterinärbehörde angemeldet werden.
Für eine Verbringung müssen die Tiere die tiergesundheitlichen Anforderungen erfüllen.
Rechtsgrundlage(n)
- Art. 84 bis 228 Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates zu Tierseuchen und zur Änderung und Aufhebung einiger Rechtsakte im Bereich der Tiergesundheit („Tiergesundheitsrecht“)Fassung vom 31.03.2016
- Delegierte Verordnung (EU) 2019/2035 zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Betriebe, in denen Landtiere gehalten werden, und für Brütereien sowie zur Rückverfolgbarkeit von bestimmten gehaltenen Landtieren und von BruteiernFassung vom 5. Dezember 2019
- Delegierte Verordnung (EU) 2020/691 der Kommission zur Ergänzung der Verordnung (EU) 2016/429 des Europäischen Parlaments und des Rates hinsichtlich Vorschriften für Aquakulturbetriebe und Transportunternehmer, die Wassertiere befördernFassung vom 3.6.2020
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Das Genehmigungsverfahren beginnt mit Einreichung der für die Zulassung relevanten Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt), die eine Vorprüfung durchführt und den Antrag an die Regierung weiterleitet. Diese überprüft und entscheidet anhand der Unterlagen und eines Vor-Ort-Besuchs, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten, tierseuchen-, tiergesundheits- und hygienerechtlichen Anforderungen erfüllt sind.
Mit dem Zulassungsbescheid wird dem Betrieb eine Registriernummer für den innergemeinschaftlichen Handelsverkehr zugeteilt, die in TRACES NT veröffentlicht wird.
Weitere Informationen
- TSIS - TierSeuchenInformationsSystemListen des Referats "Tierseuchen − EU-Handel, Internationale Fragen, Krisenzentrum" (Referat 323)
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 12.10.2023