Tierkörper und tierische Nebenprodukte Verarbeitung

    Tierische Nebenprodukte; Beantragung der Betriebszulassung

    Betriebe zur Verwendung, Lagerung, Behandlung und Beseitigung von tierischen Nebenprodukten, benötigen je nach Tätigkeit ggf. eine Zulassung mit Zuweisung einer individuellen Zulassungsnummer.

    Beschreibung

    Die rechtlichen Regelungen zum Umgang mit tierischen Nebenprodukten betreffen die Verpflichtung zur ordnungsgemäßen Entsorgung von verendeten Tieren und die Behandlung oder Entsorgung von anderen tierischen Nebenprodukten (vom Tier stammende Teile und Reststoffe, die nicht für den menschlichen Verzehr geeignet bzw. bestimmt sind) insbesondere zur Verhinderung von Tierseuchen bzw. zur Abgrenzung zu zum Verzehr bestimmten Lebensmitteln. Diese Stoffe sollen so verwertet und sicher entsorgt werden, dass weder die Gesundheit von Menschen und Tieren, noch die Umwelt gefährdet werden.

    Grundsätzlich besteht eine Erfassungspflicht für alle Verwender von Tierischen Nebenprodukten und Folgeprodukten hieraus. Auf Antrag des Unternehmers sind die Betriebe bzw. Tätigkeiten zuzulassen bzw. zu registrieren. Dieses Dokument beschreibt ausschließlich die Zulassung von Betrieben.

    Online-Dienste

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    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Ludwigstr. 20

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6316183769322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

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    Landratsamt Forchheim - FB 34 Veterinäramt, Lebensmittelüberwachung (LRA FO)

    Adresse

    Hausanschrift

    Oberes Tor 1

    91320 Ebermannstadt

    Postanschrift

    91299 Forchheim

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/033965462745Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 9191 86-0

    Fax: +49 9191 86-4008

    Sprachversion

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    erforderliche Unterlagen

    • Folgende Anlagen sind jeweils zweifach zusammen mit dem Zulassungsantrag bei der zuständigen Regierung einzureichen:

      • Betriebsspiegel für TNP-Betriebe (Formblatt siehe unter "Formulare")
      • Lageplan
      • Gebäudegrundrissplan
      • Unterlagen zur Benennung der Raumnutzung;
        ggf. maßstabsgetreuer Betriebsplan mit Material- und Personalfluss (ggf. Darstellung der Trennung „rein- unrein“)
      • Maschinenplan inklusive Materialfluss
      • Abwasserplan
      • Verfahrensbeschreibung
      • Reinigungs- und Desinfektionsplan
      • Nachweis der Zuverlässigkeit (zu beantragen bei der Wohngemeinde)
      • Kopie der Gewerbeanmeldung für Betriebsstätte bei im Handelsregister oder sonstigen öffentlichen Registern eingetragenen Unternehmen: Registerauszug
      • Selbstauskunft

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Das Zulassungsverfahren beginnt mit Einreichung der Unterlagen bei der örtlich zuständigen Kreisverwaltungsbehörde (Landratsamt oder kreisfreie Stadt) oder Kontrollbehörde für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen (KBLV), die eine Vorprüfung durchführt. Sofern der Zulassungsantrag nicht direkt an die zuständige Zulassungsbehörde (z.B. Regierung) übermittelt wurde, wird dieser dorthin weiterleitet.

    Nach Antragstellung und Vorprüfung erfolgt eine Ortsbesichtigung zur Überprüfung, ob die im jeweiligen Einzelfall relevanten Anforderungen erfüllt sind.

    Bei der Beurteilung der Zulassungsvoraussetzungen eines Betriebs kann die zuständige Behörde tierärztliche Sachverständige hinzuzuziehen. Die Zuziehung weiterer, nicht-tierärztlicher Sachverständiger ist möglich.

    Das Verwaltungsverfahren wird durch Erlass eines Zulassungsbescheides abgeschlossen.
    Mit der Zulassung erhält der Betrieb eine individuelle, veröffentlichte Zulassungsnummer für TNP (Tierische Nebenprodukte)-Betriebe, die ihn auch in den Handelspapieren und verpflichtenden Aufzeichnungen im Handelsverkehr identifiziert.

    Fristen

    Ohne Zulassung darf eine zulassungspflichtige Tätigkeit nicht aufgenommen werden.

    Kosten

    50 bis 5.000 Euro
    Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren stützt sich auf Art. 1, 2 u. 6 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. 7.IX.14/Nr.1.4 ff des Kostenverzeichnisses

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 01.08.2024

    Stichwörter

    Biogasanlage, Entsorgung Tierkörper, Beseitigung Tierkörper, Kompostierungsanlage, Küchen- und Speiseabfälle, Gülle, Magen- und Darminhalt, Milch und Kolostrum, Pasteurisierung, Vergärung und Kompostierung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English