Medizinprodukte; Beantragung einer Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit

    Für die Ausfuhr eines Medizinproduktes ist eine Bescheinigung über die Verkehrsfähigkeit des Medizinproduktes in Deutschland erforderlich (Freiverkäuflichkeitsbescheinigung).

    Beschreibung

    Auf Antrag des Herstellers oder seines Bevollmächtigten stellt die zuständige Behörde ein Freiverkaufszertifikat aus. Ein Freiverkaufszertifikat kann auch für Produkte ausgestellt werden, die nach Artikel 120 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/745 in Verkehr gebracht werden. Dies gilt entsprechend für Produkte, die vor dem 26. Mai 2021 nach den die Richtlinie 90/385/EWG des Rates vom 20. Juni 1990 zur Angleichung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über aktive implantierbare medizinische Geräte (ABl. L 189 vom 20.7.1990, S. 17) und die Richtlinie 93/42/EWG umsetzenden nationalen Vorschriften rechtmäßig in Verkehr gebracht wurden und bis zum 26. Mai 2025 weiter auf dem Markt bereitgestellt oder in Betrieb genommen werden dürfen.

    Zuständige Behörden

    Zuständig für aktive Medizinprodukte ist das Bayerische Landesamt für Gesundheit und Lebensmittelsicherheit (LGL).

    Für nicht-aktive Medizinprodukte sind folgende Regierungen zuständig:

    • Regierung von Oberfranken: zuständig für die Regierungsbezirke Oberpfalz, Oberfranken, Mittelfranken und Unterfranken
    • Regierung von Oberbayern: zuständig für die Regierungsbezirke Niederbayern, Oberbayern und Schwaben.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 53.2 - Pharmazie (Reg OB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 39

    80538 München

    Postanschrift

    80534 München

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    E-Mail: pharmazie@reg-ob.bayern.de

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    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

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    erforderliche Unterlagen

    • Nachweise über die Verkehrsfähigkeit der zu exportierenden Medizinprodukte (Konformitätserklärungen, Zertifikate einer Benannten Stelle)

      Bei mehreren Produkten ist es sinnvoll, eine Zusammenstellung in Form einer Text- oder Tabellendatei beizufügen.

    Voraussetzungen

    Die Voraussetzungen ergeben sich aus § 10 Medizinprodukterecht-Durchführungsgesetz (MPDG).

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Verwaltungsgerichtliche Klage

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Umfang der zu prüfenden Unterlagen.

    Kosten

    Die Gebühr ist im Kostenverzeichnis Tarif-Nr. 7.I.9/6 festgelegt, die Auslagen (z. B. Postzustellgebühren) sind individuell. Die Kosten (Gebühr und Auslagen) sind vom Antragsteller zu tragen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 01.09.2023

    Stichwörter

    Exportzertifikat, Freiverkäuflichkeitsbescheinigung

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprachbezeichnung nativ: English