Vergabeverfahren von Bau-, Liefer- und Dienstleistungen; Beratung öffentlicher Auftraggeber

    Die sog. VOB-Stellen beraten als Vergabeberatungsstelle öffentliche Auftraggeber sowie private Zuwendungsempfänger bei deren Vergabeverfahren bis zur Auftragserteilung.

    Beschreibung

    Die VOB-Stelle (VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) wird zur Vermeidung von Vergabefehlern und aufwendigen Nachprüfungsverfahren präventiv tätig. In konkreten Vergabeverfahren sind die VOB-Stellen Ansprechpartner zu Fragen des Vergaberechts, um Vergabefehler und Nachprüfungsverfahren zu vermeiden.

    Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Sitz der Beschwerde führenden Firma, sondern bei kommunalen Maßnahmen und Fördermaßnahmen nach dem Ort der Baumaßnahme, bei staatlichen Maßnahmen nach dem Sitz der Vergabestelle.

    Die VOB-Stelle steht öffentlichen Auftraggebern sowie privaten Zuwendungsempfängern für folgende beratenden Aufgaben zur Verfügung:

    • Anlauf- und Koordinierungsstelle für Fragen der Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) oberhalb und unterhalb des EU-Schwellenwertes
    • Beratung in Fragen der Ausschreibung und Vergabe von Leistungen nach der Unterschwellenvergabeordnung (UVgO) unterhalb und nach dem Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB), der Vergabeverordnung (VgV), der Sektorenverordnung (SektVO) und der Konzessionsvergabeverordnung (KonzVgV) oberhalb des EU-Schwellenwertes
    • Beratungsstelle für Architekten- und Ingenieurleistungen nach der VgV, der Richtlinie für Planungswettbewerbe (RPW) und (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI)
    • Beratung zur Anwendung des Vergaberechts bei kommunalen Gebietskörperschaften

    Für Vergaben unterhalb des EU-Schwellenwertes nach VOB/A ist die VOB-Stelle Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • alle Unterlagen, die zur Beratung notwendig sind

    Voraussetzungen

    Die Zuständigkeiten der VOB-Stelle sind in der Bekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums des Innern, für Bau und Verkehr über die Zuständigkeiten der VOB-Stellen bei den Regierungen vom 11. Oktober 2017 (AllMBl. S. 455) geregelt.

    Die VOB-Stellen der Regierungen beraten als Vergabeberatungsstellen öffentliche Vergabestellen (Staatliche Bauämter, Wasserwirtschaftsämter sowie kommunale Vergabestellen) und private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen, soweit

    • diese aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden sind und
    • der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und
    • die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat.

    Dies erfolgt bei Fragen zu Vergaben von Bauleistungen, Lieferleistungen, Dienstleistungen, Konzessionen und freiberuflichen Leistungen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Beratung ist bei der VOB-Stelle zu stellen. Bei einer Bitte um Beratung kann telefonisch Kontakt aufgenommen werden. Oft kann eine Anfrage jedoch ohne weitere Angaben und Unterlagen nicht beraten werden. Daher empfiehlt es sich auch Anfragen per E-Mail zu stellen. Es werden folgende Informationen benötigt:

    • Benennung des Vergabeverfahrens und der Baumaßnahme bzw. Liefer- oder Dienstleistung
    • Benennung des Auftraggebers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
    • Benennung des planenden Büros (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
    • Konkrete Frage zum Vergabeverfahren
    • Benennung der Zuwendungsgeber (falls Zuwendungen)

    Fristen

    Die VOB-Stelle beraten vor und in den Vergabeverfahren. Beratungen zur Abwicklung geschlossener Verträge liegen nicht im Zuständigkeitsbereich der VOB-Stellen.

    Bearbeitungsdauer

    Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist besteht nicht, die durchschnittliche Bearbeitungszeit ist jeweils einzelfallbezogen und kann sehr unterschiedlich ausfallen, wobei die eingehenden Anträge nach Dringlichkeit bearbeitet werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 03.04.2024

    Stichwörter

    Ausschreibung, Beschaffung, Vergabe

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English