Vergabeverfahren von Bauleistungen; Durchführung von Nachprüfungen
Beschreibung
Die VOB-Stellen (VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind bei den Regierungen angesiedelt und stehen Bietern und Bewerbern als Nachprüfungsstelle für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen, die von öffentlichen Auftraggebern sowie privaten Zuwendungsempfängern nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) unterhalb des EU-Schwellenwertes vergeben werden müssen, zur Verfügung.
Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Sitz der Beschwerde führenden Firma, sondern bei kommunalen Maßnahmen und Fördermaßnahmen nach dem Ort der Baumaßnahme, bei staatlichen Maßnahmen nach dem Sitz der Vergabestelle.
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 30.1 - Staatlicher Hochbau – VOB-Stelle (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/221412911680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
erforderliche Unterlagen
- alle Unterlagen, die zur Beurteilung einer Vergabeverletzung notwendig sind
Voraussetzungen
Die VOB-Stellen der Regierungen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in folgenden Fällen tätig:
- Die Regierungen sind als vorgesetzte Behörden Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A mit Weisungsbefugnis für die nachgeordneten Behörden, das sind im Bereich der Staatsbauverwaltung die Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung) und im Bereich der Umweltverwaltung die Wasserwirtschaftsämter.
- Die Regierungen sind aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsaufsicht Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A für die kommunalen Vergabestellen – ausgenommen Bezirke –, soweit diese an die Vergabevorschriften gebunden sind oder sie freiwillig anwenden.
- Die Regierungen sind Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A, soweit private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden und der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat. Soweit es sich um Zuwendungsmaßnahmen handelt, bei denen der Bund als Zuwendungsgeber beteiligt ist, ist die Landesbaudirektion Bayern Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.
In allen anderen Fällen ist die jeweilige Aufsichtsbehörde Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A. Diese können sich der fachlichen Unterstützung durch die VOB-Stelle bedienen, bleiben jedoch für die endgültige Entscheidung zuständig.
Rechtsgrundlage(n)
- § 97 ff. Gesetz gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)
- Verordnung über die Vergabe öffentlicher Aufträge (Vergabeverordnung - VgV)
- Verordnung über die Vergabe von öffentlichen Aufträgen im Bereich des Verkehrs, der Trinkwasserversorgung und der Energieversorgung (Sektorenverordnung - SektVO)
- Verordnung über die Vergabe von Konzessionen (Konzessionsvergabeverordnung - KonzVgV)
- Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A)
- Verfahrensordnung für die Vergabe öffentlicher Liefer-und Dienstleistungsaufträge unterhalb der EU-Schwellenwerte (Unterschwellenvergabeordnung - UVgO)
- Verordnung über die Honorare für Architekten-und Ingenieurleistungen (Honorarordnung für Architekten und Ingenieure - HOAI)
Verfahrensablauf
Sofern obige Voraussetzungen vorliegen, ist der Antrag auf Nachprüfung bei der VOB-Stelle zu stellen. Nachprüfungsverfahren können nur per E-Mail, Fax oder Brief beantragt werden. Es werden folgende Informationen benötigt:
- Benennung des Vergabeverfahrens und der Baumaßnahme
- Benennung des Beschwerdeführers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
- Benennung des Auftraggebers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
- Benennung des planenden Büros (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
- Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
- Benennung der Zuwendungsgeber (falls Zuwendungen)
Fristen
Bearbeitungsdauer
Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist besteht nicht, die Bearbeitungszeit ist jeweils einzelfallbezogen und kann sehr unterschiedlich ausfallen, wobei die eingehenden Anträge nach Dringlichkeit bearbeitet werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Antragsteller für Nachprüfungsverfahren kann nur ein Unternehmen sein, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht, oder dessen jeweiliger Verband.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 03.04.2024
Stichwörter
Ausschreibung, Beschaffung, Beschwerde, Nachprüfungsverfahren, Rüge, Vergabe, VOB