Fahreignungsregister; Beantragung der Tilgung einer Eintragung
In besonderen Ausnahmefällen zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten kann angeordnet werden, dass Einträge im Fahreignungsregister (Punkte) gelöscht werden.
Beschreibung
Die zuständige Regierung kann bei Eintragungen, die nicht in das Bundeszentralregister aufzunehmen sind, – unabhängig von sonst geltenden Tilgungsfristen und -verboten – die Tilgung von Eintragungen im Fahreignungsregister nach § 29 Abs. 3 Nr. 2 Straßenverkehrsgesetz (StVG) anordnen, wenn dies zur Vermeidung ungerechtfertigter Härten erforderlich ist und öffentliche Interessen nicht gefährdet werden.
Eine entsprechende vorzeitige Tilgung kommt insofern nur in außergewöhnlichen Fällen in Betracht, etwa wenn die zugrunde liegende Entscheidung materiell unrichtig ist und die betroffene Person sie ohne eignes Verschulden hat rechtskräftig werden lassen.
Die Anordnung der vorzeitigen Tilgung kann von Amts wegen oder auf Antrag erfolgen.
Auf die Anordnung besteht kein Rechtsanspruch. Es handelt sich um eine Ermessensentscheidung.
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Regierung von Unterfranken - Schienen- und StraßenverkehrReg UFr
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Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2568639513298Weiterführende Informationen im BayernPortal
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Fax: +49 931 380-2222
Handlungsgrundlage(n)
- § 29 Straßenverkehrsgesetz (StVG)Tilgung der Eintragungen
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Bearbeitungsdauer
Kosten
Dokumente
- Ggf. Schriftlicher Antrag mit Begründung, warum die Voraussetzungen für eine positive Entscheidung der Regierung vorliegen
- Ggf. Kopie der zugrunde liegenden Entscheidung
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 30.05.2025