Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Beantragung der Überprüfung der Dienstfähigkeit
Nach erfolglosen Maßnahmen zur Erhaltung der Dienstfähigkeit kann die Prüfung der Dienstfähigkeit einer verbeamteten Lehrkraft an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke oder beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS) beantragt werden.
Beschreibung
Beamte auf Lebenszeit sind in den Ruhestand zu versetzen, wenn sie wegen ihres körperlichen Zustands oder aus gesundheitlichen Gründen zur Erfüllung ihrer Dienstpflichten dauernd unfähig (dienstunfähig) sind. Zur Klärung, ob eine dieser Voraussetzungen vorliegt, ist die zuständige Regierung mit der Einholung eines amtsärztlichen Gutachtens beauftragt.
Wird in den Fällen des § 26 Abs. 1 Beamtenstatusgesetz ein Antrag auf Versetzung in den Ruhestand gestellt, so wird die Dienstunfähigkeit dadurch festgestellt, dass der unmittelbare Dienstvorgesetzte oder die unmittelbare Dienstvorgesetzte auf Grund eines amtsärztlichen Gutachtens über den Gesundheitszustand erklärt, er oder sie halte den Beamten oder die Beamtin nach pflichtgemäßem Ermessen für dauernd unfähig, die Dienstpflichten zu erfüllen.
Ansprechpartner
Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 43 – Schulpersonal (Reg NB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
84023 Landshut
Öffnungszeiten
Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr
Terminvereinbarung
Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/475081652635Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 871 808-01
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 26 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- § 27 Gesetz zur Regelung des Statusrechts der Beamtinnen und Beamten in den Ländern (Beamtenstatusgesetz - BeamtStG)
- Art. 65 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Abschnitt 8 Verwaltungsvorschriften zum Beamtenrecht (VV-BeamtR)
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Überprüfung der Dienstfähigkeit bei Ruhestandsversetzungen und bei begrenzter Dienstfähigkeit für Lehrkräfte an Grundschulen, Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen ist bei der zuständigen Regierung einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 19.04.2024