Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Anordnung von Mehrarbeit

    Die Regierungen können Mehrarbeit für Lehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke anordnen. Im Bereich der Grund- und Mittelschulen und der beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS) ist das Staatliche Schulamt bzw. die Schule anordnungsbefugt.

    Beschreibung

    Eine Möglichkeit, den Ausfall von Unterricht zu verhindern, ist die Anordnung von vorübergehender Mehrarbeit.

    Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung - BayAzV) in der jeweils geltenden Fassung. Der in § 2 Abs. 1 BayAzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßig zu erbringende individuelle wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen.

    Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann. Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z. B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste.

    An beruflichen Schulen, die ein Lehrerunterrichtskonto (LZU) anwenden, entsteht keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit (KMS vom 04.10.2016).

    Mehrarbeit muss grundsätzlich schriftlich angeordnet oder genehmigt sein.

    Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist

    • im Bereich der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt,
    • im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierungen und
    • im übrigen Schulbereich die Schulleiterin/der Schulleiter.

    Mehrarbeit darf u.a. nicht angeordnet werden für

    • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
    • schwangere und stillende Beamtinnen,
    • schwerbehinderte Menschen, wenn sie Freistellung von Mehrarbeit verlangt haben

    Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen (§ 44 Nr. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder).

    Ansprechpartner

    Staatliches Schulamt im Landkreis Unterallgäu (SchA Lkr MN)

    Adresse

    Hausanschrift

    Memminger Straße 18

    87719 Mindelheim

    Postfachadresse

    Postfach 1362

    87713 Mindelheim

    Kontakt

    E-Mail: schulamt@lra.unterallgaeu.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/28665766194Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 8261 995-341

    Fax: +49 8261 995-383

    Internet

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    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 41 - Förderschulen (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fronhof 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5796646317283Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 821 327-01

    Fax: +49 821 327-2289

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    Regierung von Schwaben - Sachgebiet 43 - Schulpersonal (Reg Schw)

    Adresse

    Hausanschrift

    Fronhof 10

    86152 Augsburg

    Postanschrift

    86145 Augsburg

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    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5846979648283Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Fax: +49 821 327-2289

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

    Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    baldmöglichst vor Erteilung der Mehrarbeit

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 19.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English