Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Anordnung von Mehrarbeit
Die Regierungen können Mehrarbeit für Lehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke anordnen. Im Bereich der Grund- und Mittelschulen und der beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS) ist das Staatliche Schulamt bzw. die Schule anordnungsbefugt.
Beschreibung
Eine Möglichkeit, den Ausfall von Unterricht zu verhindern, ist die Anordnung von vorübergehender Mehrarbeit.
Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung - BayAzV) in der jeweils geltenden Fassung. Der in § 2 Abs. 1 BayAzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßig zu erbringende individuelle wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen.
Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann. Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z. B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste.
An beruflichen Schulen, die ein Lehrerunterrichtskonto (LZU) anwenden, entsteht keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit (KMS vom 04.10.2016).
Mehrarbeit muss grundsätzlich schriftlich angeordnet oder genehmigt sein.
Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist
- im Bereich der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt,
- im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierungen und
- im übrigen Schulbereich die Schulleiterin/der Schulleiter.
Mehrarbeit darf u.a. nicht angeordnet werden für
- Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
- schwangere und stillende Beamtinnen,
- schwerbehinderte Menschen, wenn sie Freistellung von Mehrarbeit verlangt haben
Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen (§ 44 Nr. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder).
Ansprechpartner
Staatliches Schulamt im Landkreis Haßberge (SchA Lkr HAS)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 1401
97431 Haßfurt
Kontakt
E-Mail: schulamt@landratsamt-hassberge.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/76999111191Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 9521 27228
Fax: +49 9521 27424
Internet
Regierung von Unterfranken - Förderschulen (Reg UFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach
97064 Würzburg
Öffnungszeiten
Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2920972830298Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
Voraussetzungen
Rechtsgrundlage(n)
- Mehrarbeit im SchulbereichBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 10. Oktober 2012 (Az.: II.5-5 P 4004.4-6b.85 480)
- § 44 Nr. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L)
- Hinweise zur Lehrermehrarbeit (KMS vom 04.10.2016)
- Art. 87 Abs. 1 und 2 Bayerisches Beamtengesetz (BayBG)
- Verordnung über die Unterrichtspflichtzeit in Bayern
- § 2 Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (BayAzV)
Fristen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 19.04.2024