Lehrkräfte an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Anordnung von Mehrarbeit

    Die Regierungen können Mehrarbeit für Lehrkräfte an Förderschulen und Schulen für Kranke anordnen. Im Bereich der Grund- und Mittelschulen und der beruflichen Schulen (ausgenommen FOS/BOS) ist das Staatliche Schulamt bzw. die Schule anordnungsbefugt.

    Beschreibung

    Eine Möglichkeit, den Ausfall von Unterricht zu verhindern, ist die Anordnung von vorübergehender Mehrarbeit.

    Lehrkräfte als Beamte im Schuldienst unterliegen der Verordnung über die Arbeitszeit für den bayerischen öffentlichen Dienst (Bayerische Arbeitszeitverordnung - BayAzV) in der jeweils geltenden Fassung. Der in § 2 Abs. 1 BayAzV festgesetzten regelmäßigen Arbeitszeit entspricht die Unterrichtspflichtzeit der Lehrkräfte mit Vor- und Nachbereitung des Unterrichts sowie die zur Erfüllung der Dienstpflichten außerhalb des Unterrichts erforderliche Zeit. Mehrarbeit im Schuldienst liegt vor, wenn Lehrkräfte aus zwingenden dienstlichen Verhältnissen über die regelmäßig zu erbringende individuelle wöchentliche Unterrichtspflichtzeit hinaus Unterricht erteilen.

    Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt. Vor der Anordnung von Mehrarbeit ist zu prüfen, ob der Unterricht nicht durch geeignete nebenamtliche Lehrkräfte oder Aushilfslehrkräfte erteilt werden kann. Mehrarbeit darf, soweit durch das Staatsministerium für Unterricht und Kultus nichts anderes bestimmt ist, nur zu Erteilung von Unterricht (z. B. Pflichtunterricht, Wahlpflichtunterricht, Nachmittagsunterricht etc.) angeordnet werden, der nach Ausschöpfung aller anderen Möglichkeiten sonst ausfallen müsste.

    An beruflichen Schulen, die ein Lehrerunterrichtskonto (LZU) anwenden, entsteht keine ausgleichspflichtige Mehrarbeit (KMS vom 04.10.2016).

    Mehrarbeit muss grundsätzlich schriftlich angeordnet oder genehmigt sein.

    Zuständig für die Anordnung und Genehmigung von Mehrarbeit ist

    • im Bereich der Grund- und Mittelschulen das Staatliche Schulamt,
    • im Bereich der Förderschulen und Schulen für Kranke die Regierungen und
    • im übrigen Schulbereich die Schulleiterin/der Schulleiter.

    Mehrarbeit darf u.a. nicht angeordnet werden für

    • Beamtinnen und Beamte auf Widerruf im Vorbereitungsdienst,
    • schwangere und stillende Beamtinnen,
    • schwerbehinderte Menschen, wenn sie Freistellung von Mehrarbeit verlangt haben

    Für Lehrkräfte als Arbeitnehmer gelten hinsichtlich der Mehrarbeit die beamtenrechtlichen Bestimmungen (§ 44 Nr. 2 Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder).

    Ansprechpartner

    Staatliches Schulamt in der Stadt Nürnberg (SchA St N)

    Adresse

    Hausanschrift

    Lina-Ammon-Straße 28

    90471 Nürnberg

    Postanschrift

    Lina-Ammon-Straße 28

    90471 Nürnberg

    Kontakt

    E-Mail: verwaltung@schulamt.nuernberg.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/25332456189Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 231106-80

    Fax: +49 911 231106-98

    Internet

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    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 41 - Förderschulen (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 15

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/349190961674Weiterführende Informationen im BayernPortal

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    Voraussetzungen

    Nach Art. 87 Abs. 2 Satz 1 Bayerisches Beamtengesetz kann Mehrarbeit angeordnet werden, wenn zwingende dienstliche Verhältnisse dies erfordern und sich die Mehrarbeit auf Ausnahmefälle beschränkt.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    baldmöglichst vor Erteilung der Mehrarbeit

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 19.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

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    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English