Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne FOS/BOS); Anzeige oder Beantragung der Genehmigung einer Nebentätigkeit

    Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufliche Oberschulen) müssen eine Nebentätigkeit grundsätzlich anzeigen und gegebenenfalls auch genehmigen lassen.

    Beschreibung

    Beamte bedürfen zur Übernahme einer Nebentätigkeit der vorherigen Genehmigung, soweit die Nebentätigkeit nicht nach Artikel 82 Absatz 1 des Bayerischen Beamtengesetzes genehmigungsfrei ist. In bestimmten Fällen gilt die Genehmigung als allgemein erteilt. Die Nebentätigkeit ist dabei anzeigepflichtig.

    Lehrkräfte und sonstiges Schulpersonal an Grund- und Mittelschulen, Förderschulen, Schulen für Kranke und beruflichen Schulen (ohne Fachoberschulen und Berufliche Oberschulen) müssen eine Nebentätigkeit grundsätzlich bei der zuständigen Regierung anzeigen und gegebenenfalls auch genehmigen lassen.

    Für die Genehmigung einer unterrichtlichen Nebentätigkeit, einer Dozententätigkeit sowie Erziehertätigkeit bis zu sechs Wochenstunden ist der jeweilige Schulleiter bzw. bei Grund- und Mittelschulen das jeweilige Staatliche Schulamt zuständig.

    Tariflich Beschäftigte müssen ihrem Arbeitgeber Nebentätigkeiten gegen Entgelt rechtzeitig vor Aufnahme der Tätigkeit unter Angabe von Art, Inhalt und Umfang schriftlich anzeigen. Die Nebentätigkeit steht nicht unter dem Genehmigungsvorbehalt des Arbeitgebers. Allerdings hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, Nebentätigkeiten zu untersagen oder mit Auflagen zu versehen, wenn durch die Nebentätigkeit arbeitsvertragliche Pflichten oder berechtigte Interessen des Arbeitgebers beeinträchtigt werden könnten. Untersagungsgründe könnten z. B. auch Gründe sein, bei deren Vorliegen einem vergleichbaren Beamten die Genehmigung zur Ausübung einer Nebentätigkeit versagt würde.

    Ansprechpartner

    Staatliches Schulamt in der Stadt Fürth (SchA St FÜ)

    Adresse

    Hausanschrift

    Stresemannplatz 11

    90763 Fürth

    Postfachadresse

    Postfach 1407

    90507 Zirndorf

    Kontakt

    E-Mail: schulaemter-fuerth@lra-fue.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/08554679189Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 911 9773-1731

    Fax: +49 911 9773-1739

    Internet

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    Englisch

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    Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 43 - Schulpersonal (Reg MFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Schloßstraße 15

    91522 Ansbach

    Postfachadresse

    Postfach 6 06

    91511 Ansbach

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/416302069674Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Internet

    Sprachversion

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    Voraussetzungen

    Dienstliche Interessen dürfen durch die Nebentätigkeit nicht beeinträchtigt werden. 

    Tarifliche Beschäftigte:

    • Nebentätigkeiten dürfen grundsätzlich nur außerhalb der regelmäßigen Arbeitszeit ausgeübt werden.
    • Durch die Nebentätigkeit darf die nach dem Arbeitszeitgesetz zulässige tägliche Höchstarbeitszeit (8 bzw. 10 Stunden) nicht überschritten werden.

    Bei vollbeschäftigten Lehrkräften auf Arbeitsvertrag gilt die sogenannte Fünftel-Regelung (§ 13 Abs. 2 Nr. 1 Lehrerdienstordnung).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag auf Genehmigung/Anzeige einer Nebentätigkeit ist bei der zuständigen Behörde einzureichen.

    Fristen

    Der Antrag auf Erteilung der Genehmigung bzw. Anzeige der Nebentätigkeit ist rechtzeitig vor Beginn der Nebentätigkeit einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 19.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English