Krankenhausentgelte und -pflegesätze; Beantragung einer Genehmigung

    Den Regierungen obliegen die Prüfung der Rechtmäßigkeit und die Genehmigung der zwischen gesetzlichen Krankenkassen und Krankenhausträgern vereinbarten bzw. von der Schiedsstelle festgesetzten Entgelte und Pflegesätze.

    Beschreibung

    Die Prüfung und Genehmigung der zwischen Sozialleistungsträgern bzw. Arbeitsgemeinschaften von Sozialleistungsträgern und Krankenhausträger vereinbarten oder von der Schiedsstelle festgesetzten Entgelte und Pflegesätze sowie krankenhausindividuellen Ausbildungszuschläge bzw. Ausbildungsabschläge erfolgt durch die zuständige Regierung.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittelsbacherring 3

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5812850459322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • unterschriebene Vereinbarung einschließlich der auf Landesebene zwischen BKG und ARGE abgestimmten Formulare für die Entgelt-/ Pflegesatzvereinbarung
    • Pflegesatzvereinbarung / Schiedsspruch nach § 14 Abs. 1 KHEentgG

    Voraussetzungen

    Das Krankenhaus muss in den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes und/oder der Bundespflegesatzverordnung fallen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Die Antragstellung für den Anwendungsbereich des Krankenhausentgeltgesetzes sollte zügig nach der Genehmigung des landesweit geltenden Basisfallwertes erfolgen. Für den Anwendungsbereich der Bundespflegesatzverordnung sollte sie grundsätzlich vor Beginn des neuen Pflegesatzzeitraumes erfolgen.

    Die Entgelte bzw. Pflegesätze dürfen erst ab dem ersten des Monats erhoben werden, der auf die Genehmigung folgt.

    Kosten

    Art. 1, 2, 4, 5, 6 und 10 des Kostengesetzes (KG)

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 04.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English