Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Zweitschrift eines Zeugnisses oder einer Urkunde
Beschreibung
Ansprechpartner
Regierung von Schwaben - Sachgebiet 53 - Gesundheit (Reg Schw)
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86145 Augsburg
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5930868533283Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 821 327-01
Fax: +49 821 327-2289
Regierung von Schwaben - Sachgebiet 55.2 - Rechtsfragen der Gesundheit und des Verbraucherschutzes (Reg Schw)
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erforderliche Unterlagen
- Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung:
- Nachweis einer abgeschlossenen Berufsausbildung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
- ärztliches Zeugnis
Voraussetzungen
Für das Ausstellen einer Zweitschrift der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf müssen die bei der Erstausstellung erforderlichen Voraussetzungen nach wie vorgegeben sein:
Qualifikation
Sie haben die Berufsausbildung vollständig abgeschlossen.
Soweit Sie nicht nach dem in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Recht ausgebildet wurden,
- ist grundsätzlich die Gleichwertigkeit Ihres Ausbildungsstandes bzw. Kenntnisstandes nach den für den jeweiligen Beruf geltenden deutschen Ausbildungs- und Prüfungsverordnungen erforderlich
- gute Kenntnisse der deutschen Sprache
Zuverlässigkeit
Sie haben sich keines Verhaltens schuldig gemacht, aus dem sich Ihre Unzuverlässigkeit zur Ausübung des Berufs ergibt.
Gesundheitliche Eignung
Sie sind in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs geeignet.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1 Gesetz über den Beruf der Diätassistentin und des Diätassistenten (Diätassistentengesetz - DiätAssG)für Diätassistent/-in
- §5 Gesetz über das Studium und den Beruf von Hebammen (Hebammengesetz - HebG)für Hebamme
- § 58 Gesetz über die Pflegeberufe (Pflegeberufegesetz - PflBG)für Gesundheits- und Kinderkrankenpfleger/-in, Altenpfleger/in
- § 1 Gesetz über den Beruf der Ergotherapeutin und des Ergotherapeuten (Ergotherapeutengesetz - ErgThG)für Ergotherapeut/-in
- § 1 Gesetz über den Beruf der Podologin und des Podologen (Podologengesetz - PodG)
- § 1 Gesetz über den Beruf des Logopäden (LogopG)für Logopäde, Logopädin
- § 1 Gesetz über die Berufe in der Physiotherapie (Masseur- und Physiotherapeutengesetz - MPhG)für Physiotherapeut/in, Masseur/in und medizinische/r Bademeister/in
- § 1 Gesetz über den Beruf der Orthoptistin und des Orthoptisten (Orthoptistengesetz - OrthoptG)
- § 1 Gesetz über den Beruf des pharmazeutische-technischen Assistenten (PTAG)
- § 1 ff. Gesetz über den Beruf der Notfallsanitäterin und des Notfallsanitäters (Notfallsanitätergesetz - NotSanG)
- § 1 Gesetz über die Berufe in der medizinischen Technologie (MT-Berufe-Gesetz – MTBG)
- für Medizinische Technologin
- für Laboratoriumsanalytik/Medizinischer Technologe
- für Laboratoriumsanalytik, Medizinische Technologin
- für Radiologie/Medizinischer Technologe
- für Radiologie, Medizinische Technologin
- für Funktionsdiagnostik/Medizinischer Technologe
- für Funktionsdiagnostik und Medizinische Technologin
- für Veterinärmedizin/Medizinischer Technologe
- für Veterinärmedizin
Rechtsbehelf
Verfahrensablauf
Der Antrag auf Ausstellung einer Zweitschrift muss schriftlich bei der jeweils zuständigen Regierung eingereicht werden. Sofern die Unterlagen vollständig vorliegen und geprüft wurden, kann die Zweitschrift des Zeugnisses und/oder der Urkunde von der Regierung ausgestellt werden.
Kosten
Die Kosten bewegen sich in einem Rahmen von 15 bis 40 EUR.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 19.02.2024
Stichwörter
Neuausstellung