Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Beantragung der Anerkennung
Beschreibung
Auf Antrag können Konfliktberatungsstellen sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern anerkannt werden. So bieten konfessionelle und nicht konfessionsgebundene Wohlfahrtsverbände und andere freie Träger und Vereine die gesetzliche Konfliktberatung an (z. B. Diakonische Werke, Donum Vitae in Bayern e.V., pro familia), darüber hinaus in den Kommunen die örtlichen Gesundheitsämter. Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Beratungstätigkeit niederzulegen, der die Maßstäbe der Tätigkeit und die gesammelten Erfahrungen enthält. Die Beratungsstellen werden im Abstand von mindestens 3 Jahren durch die zuständige Regierung überprüft. Liegt eine der geforderten Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor, wird die Anerkennung widerrufen.
Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie deren Rücknahme und Widerruf werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.
Ansprechpartner
Regierung von Mittelfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg MFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 6 06
91511 Ansbach
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-mfr.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/433079846674Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 981 53-0
Fax: +49 981 53-1456
Internet
erforderliche Unterlagen
- ggf. Versicherung an Eides Statt
Voraussetzungen
Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 SchKG in der Lage ist, insbesondere
- über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
- sicherstellt, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
- mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, und
- mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.
Rechtsgrundlage(n)
- § 8 Gesetz zur Vermeidung und Bewältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
- § 9 Gesetz zur Vermeidung und Be-wältigung von Schwangerschaftskonflikten (Schwangerschaftskonfliktgesetz - SchKG)
- Art. 12 Gesetz über die Schwangerenberatung (Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz - BaySchwBerG)
Verfahrensablauf
Hinweise (Besonderheiten)
Die Schwangerenberatungsstellen beraten kostenlos und auf Wunsch auch anonym in allen die Schwangerschaft und Geburt betreffenden Fragen.
Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".
Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter "Weiterführende Links".
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 16.10.2024