Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen; Beantragung der Anerkennung

    Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen bedürfen der staatlichen Anerkennung. Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen an den Landratsämtern/Gesundheitsverwaltungen sind per Gesetz anerkannt.

    Beschreibung

    Auf Antrag können Konfliktberatungsstellen sowohl von öffentlichen als auch von freien Trägern anerkannt werden. So bieten konfessionelle und nicht konfessionsgebundene Wohlfahrts­verbände und andere freie Träger und Vereine die gesetzliche Konfliktberatung an (z. B. Diakonische Werke, Donum Vitae in Bayern e.V., pro familia), darüber hinaus in den Kommunen die örtlichen Gesundheitsämter. Die Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen haben jährlich einen schriftlichen Bericht über ihre Beratungstätigkeit niederzulegen, der die Maßstäbe der Tätigkeit und die gesammelten Erfahrungen enthält. Die Beratungsstellen werden im Abstand von mindestens 3 Jahren durch die zuständige Regierung überprüft. Liegt eine der geforderten Anerkennungsvoraussetzungen nicht mehr vor, wird die Anerkennung widerrufen.

    Die Anerkennung der Schwangerschaftskonfliktberatungsstellen sowie deren Rücknahme und Widerruf werden im Bayerischen Staatsanzeiger veröffentlicht.

    Ansprechpartner

    Für Bayern wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.

    erforderliche Unterlagen

    • ggf. Versicherung an Eides Statt

    Voraussetzungen

    Eine Beratungsstelle darf nur anerkannt werden, wenn sie die Gewähr für eine fachgerechte Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 5 Schwangerschaftskonfliktgesetz (SchKG) bietet und zur Durchführung der Schwangerschaftskonfliktberatung nach § 6 SchKG in der Lage ist, insbesondere

    • über hinreichend persönlich und fachlich qualifiziertes und der Zahl nach ausreichendes Personal verfügt,
    • sicherstellt, dass zur Durchführung der Beratung erforderlichenfalls kurzfristig eine ärztlich, fachärztlich, psychologisch, sozialpädagogisch, sozialarbeiterisch oder juristisch ausgebildete Fachkraft hinzugezogen werden kann,
    • mit allen Stellen zusammenarbeitet, die öffentliche und private Hilfen für Mutter und Kind gewähren, und
    • mit keiner Einrichtung, in der Schwangerschaftsabbrüche vorgenommen werden, derart organisatorisch oder durch wirtschaftliche Interessen verbunden ist, dass hiernach ein materielles Interesse der Beratungseinrichtung an der Durchführung von Schwangerschaftsabbrüchen nicht auszuschließen ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die Anerkennung als Beratungsstelle kann nur auf Antrag des Trägers einer Beratungsstelle oder eines Arztes erfolgen.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Schwangerenberatungsstellen beraten kostenlos und auf Wunsch auch anonym in allen die Schwangerschaft und Geburt betreffenden Fragen.

    Weiterführende Informationen finden Sie unter "Verwandte Themen".

    Eine Beratungsstelle in Ihrer Nähe finden Sie unter "Weiterführende Links".

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 16.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English