Gesundheitsfachberuf; Beantragung einer Unbedenklichkeitsbescheinigung zur Arbeitsaufnahme im Ausland
Beschreibung
Mit dem „Certificate of Good Standing“ (Unbedenklichkeitsbescheinigung) wird die Berechtigung zum Führen der Berufsbezeichnung in dem Gesundheitsfachberuf im Bereich der Bundesrepublik Deutschland nachgewiesen. Zudem wird bestätigt, dass keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet worden sind. Die Unbedenklichkeitsbescheinigung benötigen Sie, wenn Sie im Ausland Ihren Gesundheitsfachberuf ausüben möchten.
Zu den Gesundheitsfachberufen gehören:
- Gesundheits- und Krankenpflegerin oder Gesundheits- und Krankenpfleger
- Pflegefachfrau oder Pflegefachmann
- Hebamme
- Anästhesietechnische Assistentin oder Anästhesietechnischer Assistent
- Diätassistentin oder Diätassistent
- Ergotherapeutin oder Ergotherapeut
- Logopädin oder Logopäde
- Masseurin und medizinische Bademeisterin oder Masseur und medizinischer Bademeister
- Medizinisch-technische Assistentin für Funktionsdiagnostik oder Medizinisch-technischer Assistent für Funktionsdiagnostik
- Medizinische Technologin für Funktionsdiagnostik oder Medizinischer Technologe für Funktionsdiagnostik
- Medizinisch-technische Laboratoriumsassistentin oder Medizinisch-technischer Laboratoriumsassistent
- Medizinische Technologin für Laboratoriumsanalytik oder Medizinischer Technologe für Laboratoriumsanalytik
- Medizinisch-technische Radiologieassistentin oder Medizinisch-technischer Radiologieassistent
- Medizinische Technologin für Radiologie oder Medizinischer Technologe für Radiologie
- Medizinische Technologin für Veterinärmedizin oder Medizinischer Technologe für Veterinärmedizin
- Notfallsanitäterin oder Notfallsanitäter
- Operationstechnische Assistentin oder Operationstechnischer Assistent
- Orthoptistin oder Orthoptist
- Pharmazeutisch-technische Assistentin oder Pharmazeutisch-technischer Assistent
- Physiotherapeutin oder Physiotherapeut
- Podologin oder Podologe, und Medizinische Fußpflegerin oder Medizinischer Fußpfleger
- Veterinärmedizinisch-technische Assistentin oder Veterinärmedizinisch-technischer Assistent
Für die Ausstellung des „Certificate of Good Standing“ ist bei den Gesundheitsfachberufen die Regierung zuständig, in deren Zuständigkeitsbereich Sie Ihren Beruf derzeit ausüben bzw. zuletzt ausgeübt haben. Die Bescheinigung wird grundsätzlich in deutscher Sprache ausgestellt.
Bitte beachten Sie, dass für die Approbationsberufe (Arzt/Ärztin, Zahnarzt/Zahnärztin, Apotheker/Apothekerin, Tierarzt/Tierärztin, Psychotherapeut/Psychotherapeutin) andere Voraussetzungen und Zuständigkeiten gelten. Für die Beantragung eines „Certificate of Good Standing“ bei Ausübung eines Approbationsberufs wurden daher eigene Seiten eingerichtet. Die Links dazu finden Sie unten bei „Verwandte Themen“.
Ansprechpartner
Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, Weinprüfstelle (Reg UFr)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
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97064 Würzburg
Öffnungszeiten
Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr
Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr
und nach Vereinbarung
Kontakt
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3105528377298Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 931 380-00
Fax: +49 931 380-2222
erforderliche Unterlagen
- Kopie vom Personalausweis
- amtlich beglaubigte Kopie der Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung
- Führungszeugnis zur Vorlage bei Behörden
Voraussetzungen
- Sie möchten im Ausland einen Gesundheitsfachberuf ausüben.
- Sie verfügen über die Erlaubnis zum Führen der Berufsbezeichnung in einem Gesundheitsfachberuf im Bereich der Bundesrepublik Deutschland.
- Gegen Sie wurden keine berufs- und disziplinarrechtlichen Maßnahmen getroffen oder eingeleitet.
- Sie stellen einen Antrag auf Ausstellung eines „Certificate of Good Standing“.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Kosten für die Ausstellung eines „Certificate of Good Standing“ betragen 40 bis 500 EUR.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention am 27.01.2025