Abfallbeseitigungsanlagen; Beantragung der Durchführung eines Plangenehmigungs- oder Planfeststellungsverfahrens
Beschreibung
Deponien sind Beseitigungsanlagen zur Ablagerung von Abfällen oberhalb der Erdoberfläche (oberirdische Deponien) oder unterhalb der Erdoberfläche (Untertagedeponien). Zu den Deponien zählen auch betriebsinterne Abfallbeseitigungsanlagen für die Ablagerung von Abfällen, in denen ein Abfallerzeuger die Abfallbeseitigung am Erzeugungsort vornimmt.
Die Errichtung und der Betrieb von Deponien sowie die wesentliche Änderung einer solchen Anlage oder ihres Betriebes bedürfen der Planfeststellung durch die zuständige Behörde. In dem Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung nach den Vorschriften des Gesetzes über die Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen und die Öffentlichkeit zu beteiligen.
Zuständige Behörden:
- Inertabfall-(Bauschutt-)deponien: Kreisverwaltungsbehörden
- sonstige Deponien: Regierungen
Online-Dienste
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Ansprechpartner
Landratsamt Miesbach (LRA MB)
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 303
83711 Miesbach
Öffnungszeiten
Mo 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Di 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Mi 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Do 7:30 Uhr - 12:30 Uhr und 13:30 Uhr - 18:00 Uhr
Fr 7:30 Uhr - 12:30 Uhr
Öffnungszeiten und Corona-Schutzvorkehrungen am Landratsamt Miesbach
Um Mitarbeiter und Kunden vor einer möglichen Virus-Übertragung zu schützen, hat das Landratsamt Schutzvorkehrungen getroffen. Persönliche Termine sind wieder in allen Bereichen möglich, jedoch nur nach vorheriger Terminvereinbarung. Die zuständigen Mitarbeiter holen die Kunden an der Eingangstür des jeweiligen Hauses ab. Kunden können auch am Haupteingang (Haus A gegenüber des Zulassungsstellen-Parkplatzes an der Rosenheimer Straße) klingeln und werden dann über den Bürgerservice zum zuständigen Mitarbeiter gelotst. Die Eingangstüren bleiben zur Kontrolle der Besucherströme noch verschlossen. In den öffentlichen Bereichen des Landratsamtes (Gänge, Treppen etc.) muss Mund-Nasen-Schutz getragen werden, wenn der Mindestabstand von 1,5 m nicht eingehalten werden kann. Auch beim persönlichen Gespräch muss der Mindestabstand beachtet werden, sonst muss auch hier der Mund-Nasen-Schutz getragen werden.
Der Bürgerservice ist telefonisch durchgehend erreichbar
Montag bis Mittwoch 07:30 Uhr bis 17:00 Uhr
Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr
Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr
Zulassungsstelle und Führerscheinstelle: Die Kfz-Zulassungsstelle ist ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung wieder zu den regulären Öffnungszeiten geöffnet. Termine sind ausschließlich nach vorheriger Terminvereinbarung möglich über 08025 704 2320, zulassung@lra-mb.bayern.de oder online.
Die Fahrerlaubnisbehörde ist ebenfalls zu den bekannten Öffnungszeiten geöffnet. Eine Vorsprache kann nur nach vorheriger Online-Terminvereinbarung oder telefonisch unter 08025 704 2330 erfolgen.
Kontakt
E-Mail: poststelle@lra-mb.bayern.de
Sonstiges: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=75331406415Sicheres Kontaktformular
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/75331406415Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 8025 704-0
Fax: +49 8025 704-77040
Internet
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten zum Teil im Homeoffice.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
Kontakt
E-Mail: umweltrecht@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/911748762625Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 50 - Technischer Umweltschutz (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Hinweis: Wir empfehlen eine vorherige Terminvereinbarung bei persönlichen Vorsprachen
Unsere Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter arbeiten zum Teil im Homeoffice.
Die Pforte im Hauptgebäude ist zu folgenden Zeiten besetzt:
Montag bis Donnerstag 07:00 Uhr - 17:45 Uhr
Freitag 07:00 Uhr - 14:45 Uhr
Kontakt
E-Mail: technischer.umweltschutz@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/003301810680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
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Voraussetzungen
Für Errichtung und Betrieb einer Deponie hat der Träger des Vorhabens einen schriftlichen Antrag bei der zuständigen Behörde einzureichen, der mindestens enthalten muss:
- den Namen und Wohnsitz oder Sitz des Trägers des Vorhabens, des Betreibers und des Entwurfsverfassers,
- die Angabe, ob eine Planfeststellung oder eine Plangenehmigung oder ob eine Zulassung des vorzeitigen Beginns beantragt wird,
- Standort und Bezeichnung der Deponie,
- Begründung der Notwendigkeit der Maßnahme,
- Kapazität der Deponie,
- Liste der Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung und einer Beschreibung nach Art und Beschaffenheit,
- Angaben zu den planungsrechtlichen Ausweisungen des Standortes, den Standortverhältnissen, der Hydrologie, der Hydrogeologie, den geologischen Verhältnissen, den ingenieurgeologischen und geotechnischen Verhältnissen,
- Maßnahmen der Bau- und Ablagerungsphase einschließlich der vorgesehenen Maßnahmen zur Verhütung und Bekämpfung von Verschmutzungen sowie der Kontroll- und Überwachungsmaßnahmen,
- Maßnahmen der Stilllegungs- und Nachsorgephase,
- Angaben zur Sicherheitsleistung,
- bei einem Einsatz von Deponieersatzbaustoffen eine Liste der zu verwendenden Abfälle mit Angabe der Abfallschlüssel und Abfallbezeichnungen nach der Anlage zur Abfallverzeichnis-Verordnung einschließlich Angaben über die einzusetzende Gesamtmenge und Beschaffenheit sowie Beschreibung der Einsatzbereiche und Begründung der Notwendigkeit des Einsatzes.
Rechtsgrundlage(n)
- § 35 Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der umweltverträglichen Bewirtschaftung von Abfällen (Kreislaufwirtschaftsgesetz - KrWG)
- Art. 25 Gesetz zur Vermeidung, Verwertung und sonstigen Bewirtschaftung von Abfällen in Bayern (Bayerisches Abfallwirtschaftsgesetz - BayAbfG)
- Verordnung über Deponien und Langzeitlager (Deponieverordnung - DepV)
- Art. 25 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz (BayVwVfG)
Verfahrensablauf
Zunächst nimmt der Träger eines Vorhabens mit der zuständigen Behörde Kontakt auf und unterrichtet diese über den wesentlichen Inhalt seines Projekts. Es werden Art und Umfang der beizubringenden Planunterlagen, ggf. auch einzuholender Fachgutachten, abgeklärt. Auf dieser Grundlage erarbeitet der Vorhabensträger den Plan und reicht ihn bei der zuständigen Behörde ein, womit das eigentliche Zulassungsverfahren eröffnet wird. Die Unterlagen werden auf Ihre Vollständigkeit geprüft und ggf. noch weitere Unterlagen nachgefordert.
Ist der Antrag vollständig, wird er nach ortsüblicher Bekanntmachung für einen Monat zur Einsicht ausgelegt. Bis zu zwei Wochen nach der Auslegung kann jedermann schriftlich Einwendungen gegen den Plan erheben. Ist das der Fall, findet ein Termin zur Erörterung der Einwendungen statt. Beteiligt werden immer auch die Standortgemeinde und die betroffenen Fachbehörden.
Unter Berücksichtigung all dessen, was im Verlauf des Verfahrens vorgebracht wurde, ergeht abschließend der Planfeststellungsbeschluss.
Diese Entscheidung schließt sämtliche sonst noch erforderlichen öffentlich-rechtlichen Zulassungen ein und gestaltet umfassend alle öffentlich-rechtlichen Beziehungen zwischen dem Träger des Vorhabens und den durch den Plan Betroffenen.
Bearbeitungsdauer
Hinweise (Besonderheiten)
In einigen gesetzlich geregelten Fällen, insbesondere bei wesentlicher Änderung einer Deponie oder ihres Betriebes, kann anstelle eines Planfeststellungsverfahrens ein Plangenehmigungsverfahren ohne (allgemeine) Öffentlichkeitsbeteiligung und ohne Umweltverträglichkeitsprüfung durchgeführt werden. Dies kommt allerdings nur in Betracht, wenn das Vorhaben keine erheblichen nachteiligen Auswirkungen auf Menschen, Tiere und Pflanzen, Boden, Wasser, Luft, Klima, Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter haben kann.
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 24.05.2024