Nebenamtliche Lehrkräfte; Abrechnung der tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden
Beschreibung
Nebenamtliche Lehrkräfte sind Personen, die sich in einem öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnis beim Freistaat Bayern oder einem anderen Dienstherrn befinden und neben ihrem Hauptamt noch eine Lehrtätigkeit im staatlichen Schuldienst ausüben.
Die nebenamtlichen Lehrkräfte müssen grundsätzlich eine andere Tätigkeit als in ihrem Hauptamt ausüben.
Bei verbeamteten Lehrkräften, die sich in der Freistellungsphase der Altersteilzeit oder in der Freistellungsphase des Sabbatjahres befinden, ist ein nebenamtlicher Unterricht ebenfalls möglich.
Nebenamtliche Lehrkräfte werden nicht im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses, sondern mit einem Unterrichtsauftrag beschäftigt. Vergütet werden hier die tatsächlich erteilten Unterrichtsstunden, die abzurechnen sind.
Ansprechpartner
Regierung von Oberbayern - Sachgebiet 43 - Schulpersonal (Reg OB)
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
80534 München
Öffnungszeiten
Mo 09:00 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Di 09:00 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Mi 09:00 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Do 09:00 Uhr - 11:45 Uhr und 13:30 Uhr - 15:00 Uhr
Fr 09:00 Uhr - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@reg-ob.bayern.de
Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/456301789680Weiterführende Informationen im BayernPortal
Telefon Festnetz: +49 89 2176-0
Fax: +49 89 2176-2914
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- Nebenamtlicher Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und KultusBekanntmachung des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus über Nebenamtlicher Unterricht im Bereich des Bayerischen Staatsministeriums für Unterricht und Kultus vom 6. September 2002 (KWMBl. I S. 309, 382). Hinweis: Die Vorschrift wird aktualisiert, hinsichtlich des Verfahrensablaufs sind die im Text angegebenen Zuständigkeiten gültig.
Verfahrensablauf
Ist eine Lehrkraft beauftragt, nebenamtlichen Unterricht zu erteilen, kann sie die tatsächlich geleisteten Unterrichtsstunden abrechnen. Die Abrechnung wird von der Schulleitung bestätigt. Im Bereich Grund, Mittel- und Förderschulen erfolgt die Abrechnung durch die Regierungen, im Bereich der Realschulen, Beruflichen Oberschulen, Gymnasien und Kollegs beim Landesamt für Schule, die sonstigen Schularten bei den zuständigen Regierungen.
Fristen
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Bayern
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 02.04.2024