Berufsschule Aufnahme

    Gastschulverhältnis an einer Berufsschule; Beantragung der Genehmigung

    Wenn ein Schüler/eine Schülerin nicht die für ihn/sie zuständige Sprengelberufsschule, sondern eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss ein Gastschulverhältnis beantragt werden. Bei fehlender Zustimmung einer der zu beteiligenden Stellen entscheidet die Regierung.

    Beschreibung

    Die zuständige Sprengelberufsschule richtet sich bei Schülerinnen und Schülern, die in einem Beschäftigungsverhältnis stehen, nach dem Beschäftigungsort, bei Schülerinnen und Schülern ohne Beschäftigungsverhältnis nach dem gewöhnlichen Aufenthalt (tatsächlicher Wohnort). Wenn die Schülerin / der Schüler eine andere Berufsschule besuchen möchte, muss er/ sie hierfür wichtige Gründe geltend machen können, (z. B. verkehrstechnische oder soziale Gründe).

    Für die Genehmigung eines Gastschulverhältnisses ist die abgebende Berufsschule zuständig, wenn mit der aufnehmenden Berufsschule und den zuständigen Schulaufwandsträgern über die Begründung des Gastschulverhältnisses Einvernehmen besteht. In den übrigen Fällen entscheidet die für die abgebende Berufsschule zuständige Regierung.

    Ansprechpartner

    Regierung der Oberpfalz - Sachgebiet 44 - Schulorganisation, Schulrecht (Reg OPf)

    Adresse

    Hausanschrift

    Emmeramsplatz 8

    93047 Regensburg

    Postanschrift

    93039 Regensburg

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:30 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Um Wartezeiten zu vermeiden, bittet die Regierung der Oberpfalz vorrangig um individuelle Terminvereinbarungen

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/1613828402370Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 941 5680-0

    Fax: +49 941 5680-1199

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Die wichtigen Gründe (z. B. unzumutbare Fahrtzeiten, besondere persönliche Härten) sind zu beschreiben und möglichst durch geeignete Unterlagen zu belegen.

    Voraussetzungen

    Ein Gastschulverhältnis kann gemäß Artikel 43 Abs. 5 BayEUG nur bei Vorliegen wichtiger Gründe genehmigt werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Fakultatives Widerspruchsverfahren

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist bei der jeweiligen Sprengelberufsschule (im Zweifel der nächstgelegenen Berufsschule) einzureichen.

    Das Antragsformular steht unter "Formulare" zur Verfügung und ist auch bei der Sprengelberufsschule erhältlich. Die Sprengelberufsschule leitet den Antrag an ihren Sachaufwandsträger (Landkreis oder kreisfreie Stadt) weiter. Danach werden noch die Gastberufsschule und deren Sachaufwandsträger beteiligt. Wenn alle einverstanden sind, genehmigt die Sprengelberufsschule den Antrag. Wenn kein allseitiges Einvernehmen besteht, wird der Antrag der Regierung, die für die Sprengelberufsschule zuständig ist, zur Entscheidung vorgelegt.

    Fristen

    Die Anträge sollten frühzeitig, möglichst umgehend nach Abschluss des Ausbildungsvertrages, bei der Sprengelberufsschule eingereicht werden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer ist abhängig vom Antragsaufkommen und kann mehrere Wochen dauern, da viele Stellen zu beteiligen sind.

    Kosten

    keine

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus am 07.10.2024

    Stichwörter

    Besuch der Berufsschule, Gastschulantrag

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English