Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb; Beantragung einer Genehmigung zur Durchführung

    Die Durchführung von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko bedarf der vorherigen Genehmigung.

    Beschreibung

    Gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko (high risk commercial specialised operation) bezeichnet jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb über einem Gebiet, in dem die Sicherheit von Dritten am Boden in Notfällen voraussichtlich gefährdet würde, oder gemäß Festlegung der zuständigen Behörde des Ortes, an dem der Flugbetrieb durchgeführt wird, jeden gewerblichen spezialisierten Flugbetrieb, der aufgrund seines besonderen Charakters und des lokalen Umfelds, in dem er stattfindet, ein hohes Risiko darstellt, insbesondere für Dritte am Boden.

    Die Durchführung von gewerblich spezialisiertem Flugbetrieb mit hohem Risiko bedarf der vorherigen Genehmigung.

    Eine Übersicht mit gewerblichen Aktivitäten, die in Deutschland als "gewerblicher spezialisierter Flugbetrieb mit hohem Risiko" eingestuft werden, finden Sie unter "Weiterführende Links".

    Ansprechpartner

    Luftfahrt-Bundesamt (LBA)

    Adresse

    Hausanschrift

    Hermann-Blenk-Straße 26

    38108 Braunschweig

    Postfachadresse

    Postfach 3054

    38020 Braunschweig

    Kontakt

    E-Mail: buergerinfo@lba.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/2667280362114Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 531 2355-0

    Fax: +49 531 2355-9099

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Die Abgabe einer Erklärung zur Durchführung von spezialisiertem Flugbetrieb nach ORO.DEC.100 der VO (EU) Nr. 965/2012 ist erforderlich (siehe unter "Verwandte Themen“).

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Der Antrag ist bei dem zuständigen Luftamt als zuständige Genehmigungsbehörde zu stellen, wenn Sie Ihren Wohn- bzw. Geschäftssitz in Bayern haben und der Flugbetrieb mit anderen als technisch komplizierten Luftfahrzeugen (Def.: Art. 3 Buchst. j der Verordnung (EG) Nr. 216/2008) und ausschließlich nach Sichtflugregeln durchgeführt wird. Andernfalls ist das Luftfahrt-Bundesamt zuständige Behörde.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr am 08.07.2024

    Stichwörter

    Außenlasttransporte über Städten, dicht besiedelten Gebieten oder Menschenansammlungen, Flugbetrieb mit Personen-Außenlasten, Human external cargo, Lawinensprengflüge

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English