Förderung für Sanierungen von Trink- und Abwasseranlagen Bewilligung / Förderung für Sanierungen von Trink- und Abwasseranlagen Auszahlung
    99400041017000, 99400041079000

    Trink- und Abwasseranlage; Beantragung einer Härtefallförderung

    Der Freistaat Bayern unterstützt die bayerischen Städte und Gemeinden bei der Sanierung von Trink- und Abwasseranlagen in Härtefällen mit Zuwendungen.

    Beschreibung

    Zweck

    In Härtefällen werden Vorhaben zur Sanierung bestehender Anlagen der öffentlichen Wasserversorgung und Abwasserentsorgung gefördert, wenn diese zu unzumutbaren Belastungen von Gebietskörperschaften sowie Bürgerinnen und Bürgern führen.

    Gegenstand

    Gefördert wird in Härtefällen

    • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwasserleitungen und Abwasserkanäle (Nr. 2.2.1 RZWas 2025) und
    • der erstmalige Bau von Verbundleitungen für Wasserversorgungsanlagen sowie der erstmalige Bau von Verbundkanälen bei Auflassung von Kläranlagen (Nr. 2.2.2 RZWas 2025),
    • die bauliche Sanierung bestehender Trinkwassergewinnungs- und aufbereitungsanlagen, Trinkwasserspeicher, Kläranlagen, Pumpwerke und Regenbecken (Nr. 2.2.3 RZWas 2025),
    • der Beitritt des Einrichtungsträgers zu einem Zweckverband oder einem gemeinsamen Kommunalunternehmen (Nr. 2.2.4 RZWas 2025) und
    • die Erstellung von Sanierungs- und Strukturkonzepten (Nr. 2.2.5 RZWas 2025).
    Zuwendungsempfänger

    Gefördert werden Kommunen mit bis zu 20.000 Einwohnern, deren Eigenbetriebe, Zweckverbände sowie Kommunalunternehmen, die Beiträge und/oder Gebühren bzw. Wasserpreise erheben; Unternehmen in Privatrechtsreform sowie Wasser- und Bodenverbände, soweit eine Gebietskörperschaft zu 100% beteiligt ist.

    Zuwendungsfähige Kosten

    Die Härtefallförderung erfolgt für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1 und 2.2.2 RZWas 2025 längenabhängig mit festen Förderpauschalen. Bei Vorhaben nach Nrn. 2.2.3, 2.2.4 und 2.2.5 ergeben sich die Förderpauschalen anhand von Einwohnerzahlen. Die zuwendungsfähigen Kosten werden durch die im Bauausgabebuch nach Ausführung der Maßnahme vorgetragenen Ausgaben abzüglich der nichtzuwendungsfähigen Ausgaben nach Nr. 5.3 RZWas 2025 ermittelt.

    Art und Höhe

    Die Zuwendungen werden projektbezogen im Wege der Anteilfinanzierung als Zuweisungen gewährt. Die Härtefallförderung erfolgt mit festen Förderpauschalen (netto)bei Erreichen der Härtefallschwelle 1:

    • 120 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
    • 150 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
    • 300 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal.

    Die Zuwendung wird auf mindestens 40 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal fünf Millionen Euro im 4-Jahres-Zeitraum festgesetzt. Ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 erhöhen sich die Förderpauschalen auf:

    • 180 Euro pro saniertem Meter Wasserleitung,
    • 225 Euro pro renoviertem Meter Abwasserkanal,
    • 450 Euro pro erneuertem Meter Abwasserkanal.

    Die Zuwendung wird ab Erreichen der Härtefallschwelle 2 auf mindestens 70 % und maximal 90 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal fünf Millionen Euro im 4-Jahres-Zeitraum festgesetzt.

    Die Förderung von Wasserverbundleitungen und Verbund-Abwasserkanälen erfolgt längenabhängig ohne Notwendigkeit eine Härtefallschwelle zu erreichen:

    • 200 Euro pro erstmalig gebautem Meter Verbundleitung oder erstmalig gebautem Meter Abwasserkanal (keine Mindestförderung),

    Die Zuwendung wird auf maximal 70 % der Ausgaben nach Ausführung und jeweils maximal drei Millionen im 4-Jahres-Zeitraum festgesetzt.

    Daneben gibt es noch folgende Förderpauschalen:

    • 250 Euro je angeschlossenen Einwohner für die Anlagensanierung nach Nr. 5.4.3, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal drei Millionen Euro im 4-Jahres-Zeitraum,
    • 40 Euro je von einem Zweckverband aufgenommenen Einwohner nach Nr. 5.4.4, maximal 100.000 Euro im 4-Jahres-Zeitraum. Wenn nur die Betriebsführung auf einen Zweckverband oder ein gemeinsames Kommunalunternehmen übergeht, wird eine Föderpauschale von 20 Euro je aufgenommenen Einwohner einmalig im 4-Jahreszeitraum und maximal 50.000 Euro gewährt
    • 20 Euro je angeschlossenen Einwohner für Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 5.4.5 RZWas 2025, maximal 70 % der zuwendungsfähigen Ausführungskosten und maximal 50.000 Euro.

    Ansprechpartner

    Wasserwirtschaftsamt DonauwörthWWA DON

    Adresse

    Hausanschrift

    Förgstr. 23
    86609 Donauwörth

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Förgstr. 23
    86609 Donauwörth

    Öffnungszeiten

    Mo 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:00 Uhr - 13:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@wwa-don.bayern.de

    Kontaktformular sicher: https://formularserver-bp.bayern.de/sichererKontakt?caller=44109519343Sicheres Kontaktformular

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/44109519343Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 906 7009-0

    Fax: +49 906 7009-136

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    • Verbundleitungen und –kanäle nach Nr. 2.2.2 RZWas 2025, sowie Sanierungs- und Strukturkonzepte nach Nr. 2.2.5 RZWas 2025 werden unabhängig vom Erreichen einer Härtefallschwelle gefördert.
    • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 wird die Förderung gewährt, wenn die nach Anlage 2 RZWas 2025 ermittelte Pro-Kopf-Belastung eine der Härtefallschwellen nach Nr. 4.3 RZWas 2025 überschreitet.
    • Es können nur Vorhaben gefördert werden, die ab Erlass des Zuwendungsbescheids begonnen worden sind (= erste Auftragsvergabe). Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 RZWas 2025 können erst nach baufachlicher Prüfung und Freigabe der Planung durch das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt förderunschädlich begonnen werden.
    • Zu den Details berät das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    • Der Zuwendungsantrag ist beim örtlich zuständigen Wasserwirtschaftsamt zu stellen.
    • Nach erfolgreicher Prüfung erfolgt die Aufnahme in das Härtefallprogramm. Das Wasserwirtschaftsamt erlässt den Zuwendungsbescheid.
    • Fördermittel können maximal einmal jährlich nach Vorlage einer Verwendungsbestätigung beim Wasserwirtschaftsamt abgerufen werden.
    • Zu den Details berät das örtlich zuständige Wasserwirtschaftsamt.

    Fristen

    Fristdatum: 30.09.2028 Es gilt der Posteinlaufstempel des Wasserwirtschaftsamtes.

    Dokumente

    • Muster 1a zu Art 44 BayHO (Antragsformular)

      Digital verfügbar

    • Erläuterung (Kurzfassung für den im Bauabschnitt zu fördernden Teil)
    • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.2 und 2.2.3 einen Entwurf, aufgestellt nach den Richtlinien für den Entwurf von wasserwirtschaftlichen Vorhaben (REWas) in der jeweils geltenden Fassung
    • Lageplan, in dem die zu fördernden Teile rot gekennzeichnet sind
    • Für Vorhaben nach Nrn. 2.2.1, 2.2.3 und 2.2.4 RZWas 2025: Anlage 2 RZWas 2025 - Ermittlung der Pro-Kopf-Belastung (PKB)
    • Beschluss des zuständigen Organs des Zuwendungsempfängers, das Vorhaben durchführen zu wollen
    • Erklärung- Weitergabe

      Erklärung des Vorhabensträgers, ob er die Zuwendungen an einen Dritten weitergibt

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 02.12.2025

    Stichwörter

    Abwasserbeseitigung Förderung, Förderung von Abwasseranlagen, Wasserversorgungsanlagen, Zuwendungen zu Abwasserbeseitigung, Zuwendungen zu Abwasserentsorgungsanlagen

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English