Stiftung; Beantragung der Genehmigung bestimmter Rechtsgeschäfte

    Stiftungen des öffentlichen Rechts benötigen für einzelne Rechtsgeschäfte eine Genehmigung.

    Beschreibung

    Der Genehmigung der Stiftungsbehörde

    • bedarf die Annahme von Zustiftungen, die mit einer Last verknüpft sind, oder die einem anderen Zweck als die Stiftung dienen sollen,
    • bedarf der Abschluss von Bürgschaftsverträgen und verwandten Rechtsgeschäften, die ein Einstehen der Stiftung für fremde Schuld zum Gegenstand haben,
    • bedürfen Rechtsgeschäfte, an denen ein Mitglied eines Stiftungsorgans persönlich oder als Vertreter eines Dritten beteiligt ist (Ausnahme: Die Stiftung wird durch einen besonderen Vertreter vertreten, das Rechtsgeschäft besteht ausschließlich in der Erfüllung einer Verbindlichkeit oder die Stiftung erlangt dadurch lediglich einen rechtlichen Vorteil).

    Ansprechpartner

    Regierung von Niederbayern - Sachgebiet 12 – Kommunale Angelegenheiten (Reg NB)

    Adresse

    Hausanschrift

    Regierungsplatz 540

    84028 Landshut

    Postfachadresse

    Postfach

    84023 Landshut

    Öffnungszeiten

    Mo 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 08:00 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 08:00 Uhr - 13:00 Uhr


    Terminvereinbarung

    Mit Blick auf den Dienstbetrieb können nicht zu jeder Zeit persönliche Termine garantiert werden. Für Besuche in den Dienstgebäuden der Regierung von Niederbayern wird deshalb um Terminvereinbarung gebeten. Dabei können auch außerhalb der angegebenen Öffnungszeiten Termine vereinbart werden.

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-nb.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/132859492634Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 871 808-01

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Darlegung des Umfangs und der Auswirkung des Rechtsgeschäfts
    • Beschluss des zuständigen Stiftungsorgans
    • Stiftungsaufsichtsbehörde kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die für die Prüfung des Antrags erforderlich sind

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Anträge auf Genehmigungen sind unverzüglich nach Abschluss des genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäfts, das bis zur Erteilung der behördlichen Genehmigung schwebend unwirksam bleibt, zu stellen.

    Zur Vermeidung etwaiger Kosten für eine notarielle Beurkundung des Rechtsgeschäfts sollte dessen Genehmigungsfähigkeit bereits vorab unter Vorlage eines Entwurfs mit der Stiftungsaufsicht abgeklärt werden.

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration am 23.08.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English