Naturschutzrechtliche Vorschriften Befreiung

    Naturschutzgebiet; Beantragung einer Befreiung von einem Verbot

    Von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung kann auf Antrag Befreiung gewährt werden.

    Beschreibung

    Die Befreiung wird benötigt, wenn von den Verboten einer Naturschutzgebietsverordnung wie insbesondere,

    • bauliche Anlagen zu errichten
    • Pflanzen oder Bestandteile zu entnehmen
    • freilebende Tiere zu stören, zu entnehmen oder zu töten
    • zu zelten
    • Feuer zu machen
    • Volksläufe, Volksmärsche oder vergleichbare organisierte Veranstaltungen abzuhalten
    • zu lärmen oder Tonübertragungs- oder Tonwiedergabegeräte zu benutzen
    • markierte Wege zu verlassen
    • Sachen im Gelände zu lagern

    abgewichen werden soll.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 55.1 - Rechtsfragen Umwelt (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Luitpoldplatz 7 - 9

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/6299405992322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Eine Befreiung kann im Einzelfall erteilt werden, wenn

    • dies aus Gründen des überwiegenden öffentlichen Interesses notwendig ist oder
    • das Verbot im Einzelfall zu einer unzumutbaren Belastung führen würde und die Befreiung mit den Belangen von Naturschutz und Landschaftspflege vereinbar ist.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Ihren Antrag stellen Sie mit einem formlosen Schreiben an der zuständigen Regierung. Zuständig für die Erteilung der Befreiung ist in aller Regel die Regierung, in deren Bereich das Naturschutzgebiet liegt.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Für die Befreiung von den Verboten sonstiger Schutzverordnungen, insbesondere für Landschaftsschutzgebiete, Naturdenkmäler und geschützte Landschaftsbestandteile, sind in aller Regel die unteren Naturschutzbehörden an den Landratsämtern bzw. den kreisfreien Städten zuständig.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 21.12.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English