Tierkörper und tierische Nebenprodukte Beseitigung
    99110040137000

    Tierische Nebenprodukte; Übertragung der Beseitigungspflicht und Verpflichtung zur Gestattung der Mitbenutzung

    Die zuständige Regierung kann die Pflicht zur Beseitigung tierischer Nebenprodukte auf zugelassene, privatrechtliche Betriebe zur gewerbsmäßigen Beseitigung tierischer Nebenprodukte übertragen.

    Beschreibung

    Tierische Nebenprodukte sind als Abfall durch Verbrennung oder Mitverbrennung sowie Deponierung zu beseitigen oder als Brennstoff zu verwenden. Die Herstellung von Folgeprodukten ist unter bestimmten Voraussetzungen, die eine sichere Bearbeitung garantieren, möglich. Zudem kann Material der Kategorie 2 kompostiert oder in Biogas umgewandelt, sowie zur Herstellung von organischen Düngemitteln oder Bodenverbesserungsmitteln verwendet und auf Flächen ausgebracht werden. Die Verarbeitung zur Herstellung von Futtermitteln für Nutztiere, Pelztiere und Heimtierfuttermittel ist mit Einschränkungen aus Material der Kategorie 3 zulässig

    Die unmittelbar geltende Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 mit der Durchführungsverordnung (EU) Nr. 142/2011 verpflichtet die Mitgliedstaaten zur ordnungsgemäßen Entsorgung von so genannten tierischen Nebenprodukten (Material der Kategorien 1 bis 3). In Deutschland ist die Beseitigung von Material der Kategorie 1 und teilweise Material der Kategorie 2 im Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz (TierNebG) geregelt, das eine Beseitigungspflicht, sowie eine Abhol-, Melde- und Ablieferpflicht vorgibt, so dass diese Materialien nur an bestimmte, vorgegebene Betriebe abgegeben werden dürfen. Die Beseitigungspflicht obliegt in Bayern den Landkreisen und kreisfreien Städten, die sich hierfür zu Zweckverbänden zusammengeschlossen haben und die Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1 zum größten Teil selbst betreiben. In Bayern gibt es derzeit fünf Verarbeitungsbetriebe für Material der Kategorie 1. In der Regel handelt es sich dabei um die ehemaligen Tierkörperbeseitigungsanlagen.

    Die Übertragung dieser öffentlich-rechtlichen Aufgabe kann nach § 3 Abs. 3 S.1 TierNebG auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts erfolgen. Hierfür sind die Regierungen die zuständigen Behörden (§ 3 Abs. 2 Nr.1 GesVSV).

    Die gewerbsmäßige Beseitigung tierischer Nebenprodukte darf nur ein zugelassener Betrieb durchführen, wenn diesem die Beseitigungspflicht durch die zuständige Regierung übertragen wurde.

    Die zuständige Regierung kann einen Verarbeitungsbetrieb, eine Verbrennungsanlage oder eine Mitverbrennungsanlage verpflichten, gegen angemessenes Entgelt, bei dem Aufwand und Ertrag zu berücksichtigen sind, vorübergehend die Mitbenutzung des Betriebs oder der Anlage zur Verarbeitung oder Beseitigung der in Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte, die außerhalb des Einzugsbereichs des Verarbeitungsbetriebs, der Verbrennungsanlage oder der Mitverbrennungsanlage anfallen, zu gestatten.

    Ansprechpartner

    Regierung von Unterfranken - Veterinärwesen, VerbraucherschutzReg UFr

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterplatz 9
    97070 Würzburg

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach
    97064 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3071972823298Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 380-00

    Fax: +49 931 380-2222

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    Regierung von Unterfranken - Rechtsfragen Gesundheit und Verbraucherschutz, WeinprüfstelleReg UFr

    Adresse

    Hausanschrift

    Peterplatz 9
    97070 Würzburg

    Kontakt speichern

    Postanschrift

    Postfach
    97064 Würzburg

    Öffnungszeiten

    Mo 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Di 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Mi 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Do 8:30 Uhr - 11:30 Uhr und 13:30 Uhr - 16:00 Uhr

    Fr 8:30 Uhr - 12:00 Uhr


    und nach Vereinbarung

    Kontakt

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/3105528377298Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 931 380-00

    Fax: +49 931 380-2222

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    • Ausschreibungsverfahren der beseitigungspflichtigen Körperschaft
    • Handelsregistereintrag
    • Zustimmungserklärung zur Übertragung der Beseitigungspflicht
    • Technische Angaben zu Kapazitäten und Umsetzungen

    Voraussetzungen

    Bitte halten Sie Rücksprache mit der zuständigen Regierung.

    In der Regel wird der Betrieb, welchem die Pflicht nach § 3 Abs. 3 TierNebG übertragen werden soll, durch die beseitigungspflichtige Körperschaft ermittelt (Zuschlagserteilung nach erfolgter Ausschreibung).

    Nach § 3 Abs. 3 TierNebG können diese Übertragungen auf eine natürliche oder juristische Person des Privatrechts für das

    • Betreiben eines Verarbeitungsbetriebs, einer Verbrennungsanlage oder einer Mitverbrennungsanlage erfolgen,
    • mit deren Zustimmung zur Übertragung der Beseitigungspflicht im jeweiligen Umfang,
    • wenn keine überwiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen, der Betrieb /die Anlage die nach dem geltenden Recht für die Beseitigung tierischer Nebenprodukte bestehenden Anforderungen erfüllt und gewährleistet ist, dass diese auch im laufenden Betrieb eingehalten werden.
       

    Ein Rechtsanspruch auf Übertragung besteht nicht.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    verwaltungsgerichtliche Klage

    Verfahrensablauf

    Bitte erkundigen Sie sich bei der örtlich zuständigen Regierung

    § 3 Abs. 3 TierNebG schreibt kein Antragsverfahren vor.        
    Die zuständige Behörde entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen über die Einleitung eines Verfahrens, vgl. Art. 22 BayVwVfG.
    Diese kann z.B. dann ein Verfahren einleiten, wenn die beseitigungspflichtige Körperschaft die Zuschlagserteilung nach erfolgter Ausschreibung mitteilt.
    Der privatrechtliche Betrieb, der Betreiber der jeweiligen Anlage wird, erklärt gegenüber der Regierung die Zustimmung zur Übertragung der Beseitigungspflicht. Die Übertragung der Beseitigungspflicht erfolgt im Wege der Beleihung.

    Fristen

    Eine rechtzeitige Absprache mit der zuständigen Regierung ist erforderlich.

    Bearbeitungsdauer

    Bearbeitungsdauer ist vom Einzelfall abhängig.

    Kosten

    Einzelfallentscheidung: 10 - 5000 EUR

    Die Kostenentscheidung hinsichtlich der Gebühren stützt sich auf Art. 1, 2 und 6 des Kostengesetzes (KG) i.V.m. 7.IX.14/Nr.1.19 des Kostenverzeichnisses

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz am 13.02.2026

    Stichwörter

    Tierkörperbeseitigung, Unternehmer- Existenzgründung und Aufbau-Anmeldepflichten, Unternehmer- Statistik und Berichtspflichten- Bescheinigungen und Nachweise, Unternehmer- Statistik und Berichtspflichten-Statistische Erhebungen und Meldepflichten

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English