Heime für Minderjährige; Anzeige der Betriebsaufnahme, der bevorstehenden Schließung und von besonderen Vorkommnissen

    Der Träger einer erlaubnispflichtigen Einrichtung hat gegenüber der zuständigen Behörde die Meldepflichten gemäß § 47 SGB VIII zu gewährleisten.

    Beschreibung

    Die Aufnahme des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist unter Angabe von Name und Anschrift des Trägers, Art und Standort der Einrichtung, Zahl der verfügbaren Plätze sowie Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Ereignisse oder Entwicklungen, die geeignet sind, das Wohl der Kinder und Jugendlichen zu beeinträchtigen, sind der zuständigen Behörde anzuzeigen. Diese können

    • betreute Kinder, Jugendliche und jungen Volljährige betreffen,
    • Mitarbeiterinnen/Mitarbeiter der Einrichtung oder
    • die Einrichtungen bzw. Einrichtungsteile.

    Änderungen des Namens und der Anschrift des Trägers, der Art und des Standorts der Einrichtung, der Zahl der verfügbaren Plätze sowie der Namen und der beruflichen Ausbildung des Leiters und der Betreuungskräfte sowie der Konzeption sind der zuständigen Behörde unverzüglich zu melden.
    Die Zahl der belegten Plätze ist jährlich einmal zu melden.
    Eine bevorstehende Schließung des Betriebs einer erlaubnispflichtigen Einrichtung ist der zuständigen Behörde anzuzeigen.

    Ansprechpartner

    Regierung von Oberfranken - Sachgebiet 13 - Soziales und Jugend (Reg OFr)

    Adresse

    Hausanschrift

    Wittelsbacherring 3

    95444 Bayreuth

    Postfachadresse

    Postfach 110165

    95420 Bayreuth

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@reg-ofr.bayern.de

    Sonstiges: https://www.bayernportal.de/dokumente/behoerde/5812850459322Weiterführende Informationen im BayernPortal

    Telefon Festnetz: +49 921 604-0

    Fax: +49 921 604-41258

    Internet

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Voraussetzungen

    Der Betrieb darf erst aufgenommen werden, wenn eine Betriebserlaubnis erteilt wurde (siehe auch "Verwandte Themen").

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die Anzeige der Aufnahme und der bevorstehenden Schließung kann formlos erfolgen.
    • Die Erstmeldung besonderer Vorkommnisse in Einrichtungen an die Betriebserlaubnis erteilende Behörde (Heimaufsicht) muss unverzüglich schriftlich, per Fax oder E-Mail (in dringenden Fällen auch per Telefon) erfolgen. Anschließend muss zeitnah eine ausführliche Stellungnahme sowie eine Darstellung der weiteren geplanten Verfahrensschritte schriftlich übermittelt werden.
    • Änderungen nach der Betriebsaufnahme können formlos angezeigt werden.
    • Für die Änderungsmeldungen zum Personal sowie die jährliche Belegungsmeldung sind die vorgegebenen Formblätter zu verwenden, siehe "Formulare".

    Fristen

    Die Anzeigen und Meldungen müssen unverzüglich erfolgen. Die Stellungnahmen sind zeitnah zu übermitteln.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Bayern

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales am 23.10.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English